Urlaub mit Trennungskindern

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Urlaub mit Trennungskindern

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann sich die Frage stellen, wie der Urlaub mit den gemeinsamen Kindern gestaltet werden soll. Am einfachsten ist es natürlich, wenn beide sich hierauf selber einigen können. Dann dürfte es in der Regel keine Probleme geben. 

Oftmals ist die Urlaubsgestaltung aber sehr umstritten. In diesen Fällen sollte die erste Anlaufstelle das örtlich zuständige Jugendamt sein. Die Mitarbeiter des Jugendamtes können dann versuchen, zwischen den Eltern zu vermitteln. Hierbei muss aber unbedingt beachtet werden, dass das Jugendamt keine rechtlich bindenden Vereinbarungen schaffen kann. Dies bedeutet, dass jeder Elternteil sanktionslos gegen die vereinbarte Urlaubsplanung verstoßen kann.

In solchen Fällen bleibt dann nur noch der Gang vor das Familiengericht. In diesen sog. Kindschaftsverfahren können die Eltern eine feste Ferienvereinbarung abschließen. Bleiben sie weiterhin zerstritten, dann wird das Familiengericht eine eigene Entscheidung hierzu treffen. Verstößt dann ein Elternteil ohne wichtigen Grund hiergegen, kann seitens des Gerichts ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Wie die Ferien vereinbart werden, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Hierbei kommt es zumeist auf das Alter der Kinder, die zeitliche Lage der Schulferien bzw. die Arbeitspläne der Eltern an.

Die Gerichte tendieren allerdings dazu, dass das Kind die erste Hälfte des Urlaubs bei dem Elternteil verbringen soll, wo es nicht permanent wohnt und die zweite Hälfte bei dem anderen Elternteil. Hierdurch soll dem Kind die Rückkehr in den Schulalltag vereinfacht werden. Die Ferienzeit selber kann dann zunächst frei gestaltet werden.

Bei Auslandsreisen, vor allem in nicht EU-Länder, kann es aber durchaus zu Problemen kommen. So haben die Familiengerichte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt die Möglichkeit das Urlaubsland oder Teile davon als gefährlich einzustufen. Dies sogar unabhängig von Warnhinweisen des Auswärtigen Amtes. Ist also ein Elternteil der Auffassung, dass der Urlaub in einem bestimmten Land das Kind einer Gefahr aussetzt, dann kann er versuchen, per einstweiliger Anordnung die Reise zu verbieten. Stimmt das angerufene Gericht dem zu, dann kann es eine Grenzsperre verhängen. Das Kind darf dann nicht ausreisen. 

Unser Tipp!

Es sollte zunächst versucht werden, über das persönliche Gespräch oder das Jugendamt eine Einigung zu finden. Gelingt dies nicht, empfiehlt sich allerdings der Gang vor das Familiengericht. 


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