Urlaubsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 28.04.2009

Häufig wird bei den geringfügig Beschäftigten vergessen, dass auch diese einen Urlaubsanspruch haben. § 3 Bundesurlaubsgesetz bestimmt, das der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage beträgt. Geringfügig Beschäftigte erhalten Ihren Urlaub anteilig. Soweit der Urlaub nicht in Natura genommen werden kann, z. B. wegen Krankheit, hat auch der geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.


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