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Urlaubsansprüche und ihre Verjährung

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Neben Fragen, wie Kündigungsschutz und offene Vergütungsansprüche beschäftigen auch Streitigkeiten über Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche häufig die Arbeitsgerichte. 

Neben der Frage, in welcher Höhe ggf. Urlaubsansprüche bestehen, sind auch Fragen wie Verjährung etwaiger Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche zu entscheiden.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun eine wichtige Entscheidung zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer getroffen:

Im vorliegenden Fall hat eine langjährige Mitarbeiterin von ihrem Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für insgesamt 101 Urlaubstage verlangt und eingeklagt.

Nachdem die Zeiträume, für die Urlaubsabgeltung geltend gemacht worden ist, bereits länger als 3 Jahre zurücklagen, hat der Arbeitgeber den Einwand der Verjährung erhoben mit der Begründung, hier sei die regelmäßige allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB anzuwenden.

Ebenso wie das Berufungsgericht (LAG) hat auch das BAG als Revisionsgericht diesen Verjährungseinwand des Arbeitgebers zurückgewiesen und der Arbeitnehmerin ihre Urlaubsabgeltungsansprüche zugesprochen.

Nach Auffassung des BAG verjähren bzw. verfallen Urlaubsansprüche nur dann, wenn der Arbeitgeber den jeweiligen Arbeitnehmer konkret auffordert, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen und ihn des Weiteren darauf hinweist, dass dieser ansonsten verfallen kann.

Ein solcher Hinweis ist seitens des ehemaligen Arbeitgebers nicht erfolgt, so dass er sich auch nicht auf Verjährung berufen konnte.


Quelle: BAG, Beschluss vom 29.09.2020, AZ: 9 AZR 266/20

Foto(s): artwork Eiber KG

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