Urlaubszeit ist Reisezeit - doch was darf tatsächlich mit ins Handgepäck?

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In den letzten Jahren verschärften sich die Sicherheitsvorkehrungen vor allem an Flughäfen. Hierzu wurden zahlreiche EU-Verordnungen erlassen, die inzwischen in allen EU-Staaten gelten. Doch oftmals stellt man sich kurz vor dem Check-in die Frage, ob dieses oderjenes in meinem Handgepäck überhaupt mit an Bord darf.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg beschäftigte sich in einer aktuellen Entscheidung vom 28.03.2017 (Az. 6 B 70.15) mit der Frage, ob und wenn ja wie viel Mozzarella, Nordseekrabbensalat und „Flensburger Fördertopf“ im Handgepäck eines Fluggastes mit an Bord genommen werden dürfen. Der Fluggast wollte 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ im Handgepäcktransportieren. Das wurde ihm durch die Bundespolizei untersagt. Hiergegen klagte der Fluggast vor dem Verwaltungsgericht Berlin bereits erfolglos. Das OVG führte hierzu aus, dass die Bundespolizei richtig gehandelt hat. Bei den vom Fluggast mitgeführten Lebensmitteln handelt es sich nach den unmittelbar in Deutschland geltenden europäischen Verordnungen um eine Mischung aus Flüssigkeiten und Feststoffen. Derartige Mischungen dürften nur in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von max. 100 Milliliter in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von max. 1 Liter befördert werden. 

Es ist ratsam, sich vor Antritt der Reise mit den geltenden Beförderungsbestimmungen veartraut zu machen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die mitgeführten Lebensmittel oder Getränke beim Check-in abgegeben werden müssen.

Rechtsanwältin Dr. Sonja Sojka


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