Waffenrechtliche Erlaubnis und strafrechtliches Ermittlungsverfahren – Passt das zusammen?

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Wer im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist, kann nicht sicher sein, ob er diese auch behält. Die Verwaltungsbehörden haben die Möglichkeit, eine erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Als ein solcher Widerrufsgrund stellt sich oftmals die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person dar. Kam es zu einer rechtskräftigen Verurteilung, so wird die persönliche Zuverlässigkeit verneint, wie sich aus § 5 Waffengesetz (WaffG) entnehmen lässt. Was ist allerdings, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde? Mit dieser Frage befasste sich der Verwaltungsgerichtshof in München (VGH München) in seinem Beschluss vom 14.11.2016 (Az. 21 ZB 15.648). Gegenstand der Entscheidung war folgender: Dem Erlaubnisinhaber wurde vorgeworfen, Waffen und Munition missbräuchlich verwendet sowie jemanden bedroht zu haben. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde jedoch noch vor der Erhebung einer Anklage eingestellt. Die Verwaltungsbehörden haben sodann die waffenrechtliche Erlaubnis auf Grundlage der durch das Ermittlungsverfahren erlangten Kenntnisse widerrufen. Zu Recht entschied der VGH München und führt aus, dass den Verwaltungsbehörden es nicht verwehrt ist, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung darauf zu unterziehen, ob sich daraus die hinreichende Schlussfolgerung für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergibt.

Dem Betroffen bleibt beim Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis lediglich die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens klären zu lassen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Klagefrist einen Monat nach Erhalt der Entscheidung beträgt. Es ist oftmals ratsam, sich entsprechenden Rat einzuholen, ob eine Klage erfolgreich sein könnte.

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Dr. Sonja Sojka

Rechtsanwältin


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