Vaterschaftstest heimlich?

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Einleitung

Des Öfteren stellen sich Väter die Frage: Ist die Kleine meine Tochter? Warum sieht mein Sohn mir überhaupt nicht ähnlich?

Schnell steht ein Zweifel im Raum, welcher den Vater umtreibt. Hat meine Ehefrau mich betrogen? Ist das Kind überhaupt mein Kind? Aufgrund der modernen Werbekampagnen und Medien kommen diese dann sofort zu dem fatalen Trugschluss, heimlich einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen.

Dieser Beitrag soll die rechtlichen Probleme und vor allem legalen Alternativen für die Betroffenen offenlegen.

Ist ein Privatgutachten zulässig?

Grundsätzlich gilt, dass ein Privatgutachten weder heimlich noch unerlaubt erstellt werden darf. Ein solches Gutachten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dazu geeignet, Zweifel an der Vaterschaft zu erwecken.

Des Weiteren wird durch die Anfertigung eines solchen „heimlichen“ Gutachtens das Persönlichkeitsrecht Ihres Kindes verletzt. Ein solches Gutachten ist vor Gericht nicht verwertbar und kostet Sie nur Geld und Zeit.

Die Anfertigung eines solchen inoffiziellen Gutachtens ist mittlerweile sogar mit Geldbuße nach dem Gendiagnostikgesetz bedroht und kann sogar eine Straftat darstellen.

Legal ist ein solches außergerichtliches Gutachten nämlich nur, wenn alle Beteiligten, das heißt sowohl die Kindesmutter als auch das betroffene Kind, einwilligen. Diese Einwilligung wird jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht werden können.

Die Alternative?

Der Gesetzgeber hat diesen Mangel erkannt und den Vätern eine rechtliche Möglichkeit zur Problemlösung bereitgestellt. Wenn ein begründeter Anfangsverdacht vorliegt, kann die Vaterschaft im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens überprüft werden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird sodann ein gerichtliches Abstammungsgutachten eingeholt und die Vaterschaft überprüft.

Wer kann die Vaterschaft anfechten?

Gemäß § 1600 I BGB sind die Männer zur Anfechtung berechtigt, welche die Vaterschaft durch eine bestehende Ehe mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes statuiert haben und Väter, die die Vaterschaft anerkannt haben. Ausgeschlossen ist eine Vaterschaftsanfechtung, wenn die Vaterschaft bereits gerichtlich festgestellt worden ist.

Auch der biologische Vater kann nach der Neuerung der Rechtsprechung die Vaterschaft anfechten. Hierbei gilt jedoch eine Zweijahresfrist ab Kenntnis der Anfechtungsberechtigung, denn dem Kind soll erspart werden, dass es aus seiner sozial-familiären Bindung herausgerissen wird.

Die Kindesmutter und das betroffene Kind haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ebenso das Recht, die Vaterschaft im Rahmen eines Prozesses anzufechten.

Zusammenfassung

Sollten Sie erhebliche Zweifel an der Vaterschaft haben und nicht gewillt sein, das Verhältnis zum Kind weiter fortzuführen, wenn es nicht ihr biologisches Kind ist, dann ist eine Vaterschaftsanfechtung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Schließlich ist auch nur der Elternteil verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten.

Gerne stehe ich Ihnen hierbei beratend zur Seite und überprüfe in einem ersten Gespräch, ob die von Ihnen vorgetragenen Zweifel ausreichen, um einen Anfangsverdacht zu begründen.


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