Veranstaltung wegen „Corona-Virus“ abgesagt. Bekomme ich mein Geld zurück?

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Immer mehr Veranstaltungen werden abgesagt oder nach hinten verschoben, damit sich das neuartige Corona-Virus nicht sprunghaft weiter ausbreiten kann. Das ist dann nicht nur wegen der geplatzten Vorfreude ärgerlich. Oft stellt sich auch die Frage: Wer trägt eigentlich die Kosten? 

Kein Schadensersatz

Wird eine Veranstaltung, beispielsweise ein Musikwettbewerb oder eine Messe, seitens einer Behörde untersagt, müssen die bereits erzielten Einnahmen erstattet werden, das Geld fürs Ticket ist also nicht verloren. Umgekehrt wird mit der Absage auch der Besucher von seiner Zahlungspflicht befreit, der Veranstalter kann nicht mehr auf Zahlung bestehen (§§ 346, 326 sowie 275 BGB). Eine Klage auf Schadensersatz, zum Beispiel für das gebuchte Hotelzimmer oder einen gebauten Stand, hätte in dem Fall keine Aussicht auf Erfolg. Der Veranstalter würde beweisen können, dass er die Absage aufgrund einer behördlichen Entscheidung nicht zu verantworten hat und wäre damit aus dem Schneider (§§ 275, 280 und 281 BGB).

Höhere Gewalt?

Sagt der Veranstalter das Event rein vorsorglich ab, also ohne behördliche Auflage, bleibt die Rechtslage ähnlich. Auch dann müssen Ticketpreise erstatten jedoch kein Schadensersatz gezahlt werden. Letztes aufgrund „Höherer Gewalt“, worunter auch Epidemien* fallen. Allerdings liegt es hier beim Veranstalter zu beweisen, dass „Höhere Gewalt“ tatsächlich vorlag. Bei einer regionalen Kinopremiere in einer Stadt, ohne bekannte Covid-19-Infektion, dürfte das schwer werden. Ausnahme: Es besteht der begründete Verdacht, dass sich in der Spielstätte vor Kurzem Personen aufgehalten haben, die mit dem Erreger infiziert sind. Handelt es sich dabei dann um Mitarbeiter des Veranstalters, die sich fahrlässig angesteckt haben, weil sie beispielsweisen nicht in Quarantäne geschickt wurden, kann der Veranstalter unter Umständen trotzdem schadensersatzpflichtig sein. 

Das ist übrigens auch der Grund dafür, weshalb derzeit ganz allgemein viele Firmen dazu neigen, Mitarbeiter beim geringsten Verdacht vorsorglich in Quarantäne schicken: Die Schadensersatzforderungen, besonders in Zulieferbetrieben, könnten aufgrund der Kettenreaktion für die jeweilige Branche schnell gigantisch werden. Und im Extremfall zum Konkurs führen. 

Herzlichst,

Gerhard Rahn, Rechtsanwalt

* AG Augsburg, Az. 14 C 4608/03



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