Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.: Mehrere Abmahnungen in dieser Woche

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Uns wurden in dieser Woche gleich mehrere Anfragen sowie Mandate wegen Abmahnungen des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. übertragen. Hierbei datieren die uns vorliegenden Abmahnungen auf den 24.09.2021 und haben hierbei eine Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 03.09.2021 vermerkt.

Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnungen ist wie immer der Vorwurf, unsere Partei habe eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote im Internet offeriert. Der Vorwurf lautet sodann, dass das Angebot mehrere Fahrzeuge jedoch nicht mehr als privater Verkauf einzustufen sei, sondern letztendlich bei unseren Mandanten eine Gewerblichkeit vorliege. Insofern fehle es pflichtwidrig an dem Hinweis der Gewerblichkeit in den Angeboten, was einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG darstelle.

Neben der Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung werden Kosten in Höhe von 296,31 € von unseren Mandanten gefordert. Hierbei handelt es sich um diejenige Summe, die in diesem Jahr regelmäßig vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. gefordert wird.

1. Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen? 

Zunächst ist, wie immer, zu überprüfen, ob die Abmahnung in der Sache berechtigt ist.

Zuerst ist daher stets die Frage zu beantworten, ob in der vorliegenden Konstellation, d.h. in Ihrem Einzelfall, tatsächlich ein gewerbliches Handeln vorliegt. Vielfach wird durch die angemahnten Adressaten diese Möglichkeit in nachvollziehbarer Weise gar nicht in Betracht gezogen. Die Problematik besteht jedoch darin, dass die Grenzen der Rechtsprechung für die Annahme eines gewerblichen Handelns recht niedrig liegen. Wenngleich die Gerichte stets darauf hinweisen, dass dies eine Einzelfallentscheidung darstellt, dürfte eine grundsätzliche Linie zu erkennen sein, wonach bei 2-3 Fahrzeuginseraten im Jahr nahezu sicher von einem gewerblichen Handeln ausgegangen werden kann. Natürlich kommt es auch hier auf die Einzelfälle an. Waren die Fahrzeuge auf den Abmahnadressaten zugelassen? Waren die Fahrzeuge auf den Abmahnadressaten versichert etc. sind alles Umstände, die bei der letztendlichen Würdigung der tatsächlichen rechtlichen Ausgangssituation geprüft und in die Waagschale geworfen werden müssen.

Wir können Ihnen im Regelfall im Rahmen eines ersten Gespräches bereits sehr rechtssicher mitteilen, ob der Verstoß an sich in Ihrem Fall zutrifft. Neben dem Umstand, dass wir bereits eine dreistellige Anzahl von Abmahnungen des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. bearbeitet haben, verfügen wir als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, wozu auch das Wettbewerbsrecht zählt, gerade bei Abgrenzungsfragen zu Problematik „privat“ oder „gewerblich“ über eine sehr hohe Expertise.

Uns ist im Übrigen auch aus einem aktuellen Beratungsmandat bekannt, dass der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. auch entsprechende Klagen bei mangelnder Reaktion auf die Abmahnungen bei Gericht einreicht. Dies gilt es im Regelfall zu vermeiden, da das Kostenrisiko vor dem Hintergrund der hohen Streitwerte im Wettbewerbsrecht sodann in den mittleren bis hohe vierstelligen Bereich steigt.

2.         Wie ist nun mit dieser Abmahnung umzugehen? 

Ist die Abmahnung unberechtigt, sollte diese mit einem konsequenten und juristisch fundierten Schreiben natürlich zurückgewiesen werden. Ist sie berechtigt, bietet sich hierbei im Regelfall die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung an. Die Abgabe der hier vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung birgt erhebliche Gefahren in sich. Dies hängt einerseits mit der im Regelfall fest formulierten Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zusammen. Wichtig ist nämlich auch, dass  nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens des Verbandes stets überprüft wird, ob diese auch eingehalten wird. So dürfte es sich bei mindestens 1/6 der in unserem Hause bearbeiteten Fälle des Verbandes um solche handeln, die zum Gegenstand die Geltendmachung einer Vertragsstrafe haben. Im Regelfall wurden diese Mandanten sodann nicht durch uns vertreten. Im Falle einer Beauftragung erhalten Sie durch uns neben der kompletten Abwicklung der Angelegenheit natürlich auch eine vollumfängliche Beratung im Hinblick auf Ihr Verhalten nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies ist nicht zu unterschätzen, da im Falle der Zuwiderhandlung sehr empfindliche Vertragsstrafen drohen. So darf darauf hingewiesen werden, dass der Unterzeichner bereits mehrfach Mandanten vertreten hat, die sich außergerichtlichen Vertragsstrafenansprüchen im Bereich von 100.000,00 € ausgesetzt gesehen haben. Dies gilt es natürlich unmittelbar zu verhindern.

3.         Wie können wir in Kontakt treten

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Expertise zur Verfügung. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Rufen Sie uns an oder senden Sie Ihre Abmahnung unverbindlich zu an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie im Regelfall am gleichen Tage noch zurück. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme.

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