Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb – Abmahnung wegen AGB-Klausel

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Der Wettbewerbsverband „Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.“ hat kürzlich einen unserer Mandanten wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Gerügt wird das Verwenden einer angeblich unwirksamen AGB-Klausel.

In der Abmahnung heißt es, unser Mandant biete auf der von ihm betriebenen Webseite Produkte zum Kauf an. Dabei verwende er eigene AGB, in denen sich eine angeblich unzulässige Klausel zu Mängelrügen bei Sachmängeln befinden soll. Das Verwenden von unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei ein Verstoß gegen § 3 UWG und folglich wettbewerbswidrig.

Was sind AGB?

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Onlinehändler und Verkäufer wichtige und vertragsrelevante Bestimmungen. Häufig finden sich in AGB z. B. Klauseln zu einem Eigentumsvorbehalt, den Modalitäten bei Zahlungsverzug oder auch die Widerrufsbelehrung. 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in den §§ 305 ff. geregelt, welche Klauseln in AGB zulässig und wirksam sein können und welche es im Gegensatz gerade nicht sind. Aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Transparenzgebots ist es bei der Formulierung von AGB zudem von größter Bedeutung, dass die entsprechenden Klauseln eindeutig, exakt und unmissverständlich gefasst werden. Zweifel wirken sich zulasten des Verwenders der AGB aus.

Welche Folgen haben unwirksame AGB?

Zunächst es zu sagen, dass Klauseln, die den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im BGB widersprechen, nicht Vertragsbestandteil werden. Der Verkäufer kann sich also auf unwirksame Klauseln im Verhältnis zum Kunden nicht berufen. 

An die Stelle der unwirksamen AGB-Klausel tritt die entsprechende gesetzliche (dispositive) Vorschrift. Im Verhältnis zu Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden kann das Verwenden von unwirksamen AGB-Klauseln einen Wettbewerbsverstoß darstellen. 

In diesem Fall steht es dem Mitbewerber oder Wettbewerbsverband offen, den angeblichen Wettbewerbsverstoß abzumahnen. So geschah es auch unserem Mandanten in dem vorliegenden Fall.

Beispiel für eine unwirksame AGB Klausel

Im BGB ist geregelt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf die Transportgefahr von dem Unternehmer zu tragen ist (§ 475 II BGB). Ein Verbrauchsgüterkauf liegt dann vor, wenn aufseiten des Verkäufers ein Unternehmer und aufseiten des Käufers ein Verbraucher handelt. Somit wäre eine Klausel der nachfolgenden Art mit diesem oder einem ähnlichen Inhalt unwirksam:

„Der Käufer trägt das Risiko des Untergangs der Ware auf dem Transportweg.“

Dieses Beispiel zeigt, dass die exakte Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von großer Bedeutung ist. Als Online-Händler sollten Sie sich daher auf einen Spezialisten verlassen, der Ihre Rechtstexte nicht nur rechtssicher gestaltet, sondern auch auf dem jeweils aktuellen gesetzlichen Stand hält. 

Aus diesem Grund bietet Ihnen die Fachanwaltskanzlei Heidicker ein AGB Update Paket an. Hierbei erstellen wir Ihnen Ihre Rechtstexte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen und passen diese bei Bedarf auf aktuelle gesetzliche Entwicklungen oder Rechtsprechungsänderungen an. Informationen zum AGB-Update-Paket erhalten Sie auf unserer Homepage.

Im vorliegenden Fall wird unserem Mandanten also vorgeworfen, unzulässige AGB-Klauseln verwendet zu haben und hierdurch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben. Daher soll er eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und sich dazu verpflichten, die beanstandete Klausel in Zukunft nicht erneut zu verwenden. 

Für jeden Fall des Verstoßes hiergegen müsse eine Vertragsstrafe an den „Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb“ gezahlt werden. Außerdem fordert der Verein von unserem Mandanten die Kostenerstattung für die Abmahnung. Diese wird anhand einer Kostenpauschale in Höhe von 243,95 € geltend gemacht.

Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Sie folgende Ratschläge beachten

Unterzeichnen Sie nicht die beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese ist oftmals nachteilig formuliert und kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Leisten Sie zudem auch keine Zahlungen an die Gegenseite, diese könnten ebenfalls ein Anerkenntnis darstellen. 

Nehmen Sie auch keinen Kontakt zum Abmahner auf. Legen Sie stattdessen die Abmahnung einem spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vor. Dieser überprüft Ihren Fall und entwickelt eine Verteidigungsstrategie.

Unsere Kanzlei ist seit Jahren auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert. Wir haben bereits eine sehr hohe Anzahl an Mandanten erfolgreich verteidigt, die wettbewerbsrechtlich von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt worden waren. 

Unser Ziel lautet dabei stets die rasche, rechtssichere und möglichst kostengünstige Beilegung des Streits. Sofern Sie ebenfalls abgemahnt worden, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an. 

Senden Sie uns Ihre Abmahnung einfach per E-Mail zu. Wir prüfen sie kurz und geben Ihnen entsprechende Rückmeldung. Wenn Sie sich für eine Beauftragung unserer Kanzlei entscheiden, übernehmen wir Ihr Mandat zum fairen und transparenten Pauschalpreis. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema