Verdeckte Arbeitsnehmerüberlassung (Schein-Werkvertrag) begründet kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher

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Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit, Leiharbeit) bedarf nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis der Agentur für Arbeit. Wenn der Verleiher nicht über eine gültige Erlaubnis verfügt, aber dennoch Arbeitnehmer an einen Entleiher verleiht (illegale Arbeitnehmerüberlassung), dann kommt gemäß §§ 10 Absatz 1, 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher zustande.

In der Praxis kommt es vor, dass zwischen dem "Verleiher" und dem "Entleiher" - jedenfalls dem Wortlaut nach - ein Werkvertrag oder Dienstvertrag geschlossen wird. Je nach Einzelfall kann es sich dabei aber tatsächlich um Arbeitnehmerüberlassung handeln. Man spricht dann von einem "Schein-Werkvertrag" und "verdeckter Arbeitnehmerüberlassung" wenn der "Entleiher" über eine Erlaubnis nach dem AÜG verfügt.

Praktisch kann also ein Personaldienstleister einen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorhalten und dann sein Personal im Rahmen von (Schein-)Werkverträgen oder -Dienstverträgen an die Kunden zur Verfügung stellen. Stellt sich dann heraus, dass es sich tatsächlich um Arbeitnehmerüberlassung handelt, ist diese wegen der tatsächlich bestehenden Erlaubnis nicht illegal (sondern "nur" verdeckt). Es kommt daher kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem "Entleiher" (Kunden) zustande.

Dies hat das Arbeitsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 08.04.2014 (16 BV 121/13) klargestellt.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung insoweit eine Änderung vorsieht. Verleiher und Entleiher sollten sich also auf die aktuelle Regelung nicht dauerhaft verlassen, sondern die Gesetzgebung im Auge behalten.


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