Verdienstausfall in der Corona-Krise: Eltern können eine Entschädigung beantragen

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Viele erwerbstätige Eltern müssen in der Corona-Krise für die Kinderbetreuung zuhause bleiben, solange die Kita oder Schule geschlossen bleibt. Dass Homeoffice und Homeschooling eine große Belastung für die Familien darstellen, ist längst zur Politik durchgedrungen.

Wer nicht arbeiten (gehen) kann, weil er seine Kinder zuhause betreuen muss, wird daher entschädigt. Dafür wurde kurzerhand eine neue Regelung in das Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG, aufgenommen. § 56 Absatz 1a IfSG legt fest, dass der Verdienstausfall der Eltern vom Staat ersetzt wird.

Hier erfahren Sie, ob Sie als Elternteil einen Anspruch auf Entschädigung haben und wie Sie die Entschädigung erhalten:

Entschädigung nur bei fehlender Betreuungsmöglichkeit 

Jugendliche brauchen keine Aufsicht oder Betreuung. So sieht es zumindest der Gesetzgeber. Denn die Corona-Entschädigung gibt es nur für Eltern, die Kinder unter 13 Jahren oder behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind, betreuen. Erwerbstätige Sorgeberechtigte und Vollzeit-Pflegeeltern der eben aufgezählten Kinder haben einen Entschädigungsanspruch, wenn sie während der Kita- und Schulschließungen ihre Kinder selbst betreuen. Berechtigt sind sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige. Voraussetzung ist, dass sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen konnten und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Das müssen die Eltern gegenüber Behörden und Arbeitgebern darlegen können! Für die Zeit der Osterferien und der anderen Schulferien besteht der Anspruch nicht.

Wie hoch ist die Entschädigung für Eltern?

Die Entschädigung beträgt 67 % des Verdienstausfalls des erwerbstätigen Sorgeberechtigten und wird für längstens 6 Wochen gewährt. Der Verdienstausfall entspricht dabei dem Netto-Arbeitsentgelt. Eine Erhöhung um das Kurzarbeitergeld ist ebenfalls möglich. Pro Monat werden maximal 2.016,00 Euro gezahlt. Bei Selbständigen wird 1/12 des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt. Ab der siebten Woche wird eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Dabei darf der Verdienstausfall nicht höher als die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht sein. Derzeit sind das 62.550 Euro jährlich.

Wie bekommen Eltern die Entschädigung?

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Dieser muss dann bei der zuständigen Landesbehörde einen Antrag auf Erstattung stellen. Wer selbständig ist, muss diesen Antrag selbst stellen. Das Antragsformular für Bayern finden Sie im „Bayernportal“ unter: https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rof/b5/55.2/rof_55.2-029/index

Wie müssen Eltern die fehlenden Betreuungsmöglichkeiten darlegen?

Wenn die Kita oder Schule eine Notbetreuung anbietet, besteht eine „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“. Eltern müssen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. gegenüber der Behörde darlegen, dass es keine Notbetreuung gibt und kein anderes Familienmitglied die Betreuung übernehmen kann. Da Großeltern und Menschen mit Vorerkrankungen zur Risikogruppe gehören, sind diese Angehörigen als mögliche Betreuer für die Kinder ausgenommen.

Ausnahmen: bei Homeoffice weniger Verdienstausfall?

Die Entschädigung nach dem IfSG wird nur gewährt, wenn ausschließlich die Kita- oder Schulschließung zu dem Verdienstausfall geführt hat. Problematisch könnte das werden, wenn Eltern während der Corona-Krise im Homeoffice arbeiten können. Dann besteht möglicherweise nur ein anteiliger Entschädigungsanspruch für die Zeit, in der das Arbeiten im Homeoffice nicht möglich ist. Hier bedarf es ggf. einer genauen Darlegung der Situation, denn bei manchen Eltern mag es mit dem Homeoffice und der Kinderbetreuung gut funktionieren. Für andere Familien ist es dagegen völlig unvereinbar.

Mein Rat an die Eltern:

Ansprüche sollten Sie unbedingt innerhalb von drei Monaten nach Schließung der Kita oder Schule stellen. Wenn Sie Resturlaub nehmen oder Überstunden abbauen können, hat dies in der Regel Vorrang vor einer Entschädigung nach dem IfSG. Bei Homeoffice Möglichkeiten, vor allem bei Selbständigen, sollten Sie das Fehlen von „zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten“ genau darlegen können.

Da ich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts tätig bin, verfüge ich über umfassende Erfahrung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Staat.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihres Entschädigungsanspruchs.



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