Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Vereinsregister!

Vereinsregister - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Das Vereinsregister – kurz VR – wird in Deutschland beim zuständigen Amtsgericht geführt.
  • Ein eingetragener Verein – kurz e. V. – ist ein Verein, der im Vereinsregister verzeichnet ist.
  • Hierin werden nicht nur Neueintragungen, sondern auch Änderungen und Löschungen verzeichnet.
  • Jeder kann das Register kostenlos einsehen sowie einen Auszug oder einen Ausdruck des Vereinsregisters anfordern. Dies ist jedoch mit Kosten verbunden.

Was ist ein Vereinsregister?

In ein Vereinsregister werden gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alle gebildeten Vereine eingetragen, die dies beantragen. Das Vereinsregister erfüllt nicht nur eine Publikations- und Kontrollfunktion, sondern auch eine Beweisfunktion.

Das Vereinsregister kann von jeder Person eingesehen werden. Darüber hinaus kann ein Auszug bzw. ein Ausdruck des Vereinsregisters verlangt werden. Für die Einsichtnahme wird keine explizite Begründung benötigt. Das Register kann ebenso – gemäß den Vorschriften des BGB – elektronisch geführt werden.

Die Einsichtnahme in das Register ist kostenlos. Ein Auszug in Papierform kostet 10 Euro – in beglaubigter Form müssen 18 Euro gezahlt werden.

Wer ist für das Führen des Vereinsregisters zuständig?

Das Vereinsregister befindet sich bei demjenigen Amtsgerichtsbezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat. Funktional zuständig für das Register ist der sogenannte Rechtspfleger.

Wie kommt es zur Eintragung eines Vereins?

In einem Vereinsregister werden sowohl Neueintragungen als auch Änderungen bzw. Löschungen vermerkt. Erstgenannte werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Eintragung eines Vereins in das Register ist erst nach der Anmeldung möglich.

Laut § 59 BGB muss der Vorstand des Vereins diesen zur Eintragung anmelden. Hierfür ist einerseits eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes, andererseits die Abschrift der Vereinssatzung vorzulegen. Die Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern des Vereins unterzeichnet werden.

Gemäß §§ 57–58 BGB sollte die Satzung unter anderem folgende Punkte beinhalten:

  • den Zweck, Namen und Sitz des Vereins
  • Bestimmungen bezüglich des Eintritts und Austritts der Vereinsmitglieder
  • die Beiträge der Mitglieder
Nicht einmal jeder zweite Deutsche ist noch Mitglied in einem Verein (Quelle: Stiftung für Zukunftsfragen 2014)

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Vereinsregister?

Rechtstipps zu "Vereinsregister"