Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

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Wussten Sie schon, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch gegen Arbeitgeber vererblich ist?

In dem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH-Urteil vom 12.06.2014 – C-118/1) entschiedenen Fall klagte die Witwe eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ihres Ehemanns. Der Ehemann war im Jahr 2009 insgesamt acht Monate arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit zog sich noch bis ins Jahr 2010 hin. Im Oktober 2010 verstarb der Arbeitnehmer. Zum Zeitpunkt seines Ablebens bestanden noch offene Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers von insgesamt 140 Urlaubstagen.

Die Ehefrau machte die Abgeltung dieser Urlaubsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nach seiner Ansicht nicht vererblich sei.

Das Arbeitsgericht wies die Erbin unter Hinweis auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab, wonach im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs nicht bestehe.

Die Ehefrau als Rechtsnachfolgerin legte gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein. Bei den dort zur Entscheidung berufenen Richtern bestanden Bedenken, ob die deutsche Rechtsprechung bezüglich des Entstehens und der Vererblichkeit eines Urlaubsabgeltungsanspruchs mit dem europarechtlichen Recht vereinbar ist.

Dem Europäischen Gerichtshof wurde daraufhin vom Landesarbeitsgericht Hamm die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Artikel 7 der EU-Richtlinie 2003/88 der Entscheidung eines deutschen Gerichtes entgegensteht, wonach der Anspruch auf Urlaubsabgeltung dann untergeht, wenn der betroffene Arbeitnehmer selber den Urlaub zunächst krankheitsbedingt, aber auch aufgrund seines Ablebens, nicht nehmen kann.

Der Europäische Gerichtshof entschied im Ergebnis, dass der Anspruch nicht untergeht, sondern vererblich ist und von der Witwe/dem Witwer als Rechtsnachfolger(In) weiterhin geltend gemacht werden kann.


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