Verfällt der Urlaub am Jahresende? Hohes Risiko für Arbeitgeber!

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Das Bundesurlaubsgesetz hatte geregelt, dass der Urlaub am Ende des Urlaubsjahres (Kalenderjahres) grundsätzlich verfällt. Es war also Sache des Arbeitnehmers, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen.

Nur wenn der Urlaub krankheitsbedingt oder aus betrieblichen Gründen nicht vollständig genommen werden konnte, wurde er zunächst in das Folgejahr übertragen. Insoweit gab es oft auch Regelungen zur Übertragung in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen. Jedenfalls am Ende des Übertragungszeitraumes (nach dem Bundesurlaubsgesetz der 31. März des Folgejahres) verfiel der Urlaub aber.

Dies hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH und des BAG geändert. Rechtsstand ist derzeit, dass der Urlaub bestehen bleibt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auf den Urlaub hinweist und den Abnehmer auffordert, den Urlaub bis zum Jahresende anzunehmen.

Insoweit wurde empfohlen, dass der Arbeitgeber etwa im Herbst jedem Arbeitnehmer die noch offenen Urlaubstage konkret mitgeteilt und ihn aufgefordert, diese bis zum Jahresende zu nehmen. Die entsprechende Aufforderung muss der Arbeitgeber im Zweifel auch beweisen.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Aufklärungsobliegenheiten bereits zu Beginn des Kalenderjahres nachkommen kann.

Es ist also zu empfehlen, alle Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres darauf hinzuweisen, dass sie den Urlaub rechtzeitig beantragen und beanspruchen müssen, da er sonst zum Jahresende verfällt. Vorsorglich ist empfehlen, dass ein entsprechender Hinweis zur Jahresmitte wiederholt wird. Weiterhin ist eine solche Belehrung im Zweifel zu beweisen.

An der ("neuen") Rechtslage hat sich also grundsätzlich nichts geändert, eine Belehrung aller Mitarbeiter bereits zum Jahresbeginn dürfte aber das Risiko nunmehr wohl ausschließen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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