Verfahrenskostenhilfe in Umgangsverfahren

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In familiengerichtlichen Verfahren kann die/der Rechtsuchende, die nicht in der Lage ist, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu zahlen, Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Dies kommt in der Regel in Betracht, wenn jemand über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und auch kein Vermögen hat, welches über das Schonvermögen hinausgeht.

Wird VKH bewilligt, wird anhand der Einkünfte und des Vermögens entschieden, ob sich an den Kosten des Verfahrens beteiligt werden muss. Zunächst zahlt der Staat die Kosten des eigenen Rechtsanwalts und anfallende Gerichtskosten. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss höchstens 48 Raten zur Beteiligung an diesen Kosten zahlen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können 4 Jahre lang durch das Gericht überprüft werden. Sollten sie sich verbessern, kann die Staatskasse eine (weitere) Zahlung anordnen.

Was viele nicht wissen: Abgedeckt von der VKH werden ausschließlich die Kosten des eigenen Anwalts. Geht der Prozess für denjenigen, der VKH bewilligt bekommen hat, verloren, hat er die Kosten des Gegners und dessen Rechtsanwalts zu tragen, unabhängig davon, ob VKH bewilligt worden ist. Der Rechtsanwalt erhält bereits für das, auf VKH-Bewilligung gerichtete, Antragsverfahren eine Vergütung, die allerdings auf eine späteres Hauptsacheverfahren anzurechnen ist.

Wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag auf VKH ist auch, dass die Angelegenheit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Mutwillig ist ein Antrag auf Regelung des Umgangsrechts nach einer aktuellen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, wenn der Rechtsuchende ohne den Versuch einer außergerichtlichen Einigung sogleich ein Umgangsverfahren einleitet (OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2015 – 9 WF 323/14). Demjenigen, der VKH in Anspruch nehmen will, obliegt es nach dieser Entscheidung, erst einmal eigene Anstrengungen zu einer außergerichtlichen Einigung zu unternehmen oder auch die kostenfreien Angebote des Jugendamtes zur Vermittlung in Umgangsstreitigkeiten zu nutzen. Erst wenn solche Bemühungen fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind, kann VKH beansprucht werden.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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