Verfassungsbeschwerde gegen einrichtungsbezogene Impfpflicht ist gescheitert

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Bundesverfassungsgericht: Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21

Die Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht ist gescheitert.

Im Verfahren ging es um die Vorschriften § 20a, § 22a und § 73 Ia Nr. 7e bis 7h IfSG, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderen Vorschriften vom 18.03.2022.

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Seit dem 15.03.2022 müssten Personen gem. § 20a I 1, II 1 IfSG, die in bestimmten Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig sind einen Nachweis über die Impfung gegen das Coronavirus erbringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dies dem Gesundheitsamt zu melden, wenn der Arbeitnehmer dem nicht nachkommt. Das Gesundheitsamt wiederum kann dann für diesen Arbeitnehmer ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen.

Betroffen sind Personen, die im Pflege- und Gesundheitssektor tätig sind, wie etwa in Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten, Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, sowie in der ambulanten Pflege.

Da das Bundesverfassungsgericht bereits im Vorfeld durch das vorher eingeleitete Eilverfahren Bedenken bezüglich der Verweisungen in den Vorschriften auf die Webseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts geäußert hat, wurden die Vorschriften mit Wirkung zum 19.03.2022 geändert.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass durch die Regelung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die Berufsfreiheit vorliegt, durch den legitimen Zweck zum Schutz vulnerablen Gruppen ist der Eingriff jedoch gerechtfertigt.


  • Wer gilt aktuell als geimpft? (Stand 19.05.2022)

 § 22a I 1 IfSG bestimmt nun den Impfnachweis als einen Nachweis für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes und ist damit nicht mehr von dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert-Koch-Institut abhängig.

Man braucht drei Einzelimpfungen (Nr.2) in der EU zugelassener Impfstoffe (Nr.1), sowie einer Intervallzeit von mindestens drei Monaten zwischen der zweiten und der dritten Einzelimpfung (Nr. 3).

Für Nr. 2 (drei Einzelimpfungen) gilt als Übergangszeit aktuell bis zum 30.09.2022 noch die Regelung, dass man auch mit zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft gilt, § 22a I 3 IfSG. Nach wie vor „zählt“ eine Infektion ebenfalls als eine Impfung, § 23a I 4 IfSG. Es gibt Sonderfallregelungen in § 22a I 3 IfSG, insbes. bei einer vorherigen Infektion, § 22a II IfSG. Der Genesenennachweis ist 28 Tage nach der Infektion bis höchstens 90 Tage möglich und muss mittels PCR-Test nachgewiesen werden, § 22a II Nr. 2 IfSG.


  •  Können abweichende Regelungen getroffen werden? (Stand 19.05.2022)

In § 22a IV IfSG hat der Gesetzgeber die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere von § 22a I, II IfSG abweichende Anforderungen an einen Impf- oder Genesenennachweis zu regeln. Es müssen allerdings ausreichende Übergangsfristen eingehalten werden, damit sich die Bürgerinnen und Bürger auf die neue Rechtslage einstellen können (vgl. BTDrucks 20/958, S. 2, 13 f.).

Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21

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