Verfügung ordnungsgemäß zugestellt?

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Eine einstweilige Verfügung z. B. im Wettbewerbsrecht oder im Urheberrecht muss ordnungsgemäß zugestellt werden – sonst ist sie unwirksam. Auch, wenn sie inhaltlich nicht zu beanstanden ist! 

Der Fall

Eine eBay-Händlerin obsiegte vor dem Landgericht Aachen nach Widerspruch gegen eine von diesem erlassene einstweilige Verfügung. Begründung: Die einstweilige Verfügung war nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.

Ein bekannter Abmahnverband hatte die Mandantin unserer Kanzlei abgemahnt. Sie unterhält einen kleinen Webshop bei eBay. Die Ansprüche des Vereins wurden als unbegründet zurückgewiesen, vor allem, weil dem Verein nach Auffassung der Händlerin die Klagebefugnis fehlt. 

So hat etwa das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 6 U 58/18) eine Klage bereits mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Verein nicht über die für eine Abmahnung erforderliche Mitgliederzahl verfügt.

Der Gang zu Gericht

Das hielt den Verein nicht davon ab, bei dem Landgericht Aachen (Az.: 42 O 92/19) eine einstweilige Verfügung zu beantragen, die auch erlassen wurde. Üblich ist, dass die Gerichte formulieren: „Die einstweilige Verfügung wird nur wirksam, wenn diese zusammen mit einer beglaubigten Kopie der Antragsschrift und Anlagen zugestellt wird.“ 

Das Besondere: Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung muss grundsätzlich durch den Antragsteller selbst – und das innerhalb eines Monats – erfolgen und wird nicht vom Gericht übernommen.

Der Fehler

Dabei macht allerdings der Verein einen Fehler: Der Antrag war nicht beglaubigt, also unterschrieben. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hatte den Verfügungsantrag mit dem sogenannten besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingereicht. Hier wird die Echtheit eines Dokumentes elektronisch garantiert und damit ohne Unterschrift. 

Bei der Zustellung des Beschlusses an die Händlerin hatte der Anwalt übersehen, dass diese Übermittlungsform nur zwischen Justizbeteiligten (Anwälte, Gerichte) wirkt und den Verfügungsantrag nicht erneut unterschrieben. Der Verein muss damit alle Verfahrenskosten tragen.

Das Urteil

Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen – weil der Beschluss nicht fristgemäß zugestellt worden war. Das Gericht folgte damit der Widerspruchsbegründung unserer Kanzlei.

Ergebnis

Manchmal gelingt es, einen gegnerischen Anspruch aus formellen Gründen zu Fall zu bringen. Umgekehrt ist man gehalten, auf peinlich genaue Beachtung aller Formvorschriften zu achten. 

Foto(s): Daniel Kötz


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