(Verhaltensbedingte) Kündigung nach massiver Drohung

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Sie kennen die Situation? Die Stimmung im Betrieb ist aufgeheizt, ein Wort jagt das Andere. Zu guter Letzt droht ein Arbeitnehmer mit einem „Amoklauf“ oder mit der Aussage „der lebt gefährlich, sehr gefährlich“ oder auch damit, einen Vorgesetzten „abstechen“ zu wollen. In beiden Fällen hat das Arbeitsgericht (ArbG Düsseldorf vom 15.08.2016, 7 Ca 415/15; ArbG Siegburg vom 04.11.2021, 5 Ca 254/21) auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung für rechtswirksam erachtet.

Arbeitgeber können sich über diese Entscheidungen freuen, zeigen sie doch eine vorsichtige Richtungsänderung in der Rechtsprechung.

Beide Entscheidungen halten zwar in formaler Hinsicht an der Forderung fest, die Bedrohung müsse in ernsthafter und nachhaltiger Weise erfolgt sein. Sie stellen allerdings bei der Beurteilung auf die Wahrnehmung der bedrohten Person oder (zumindest indirekt) auf ein entsprechendes eigenes Verständnis von einer Bedrohungslage ab. Demnach kommt es weniger auf eine objektivierte Betrachtung an, ob der drohende Arbeitnehmer die Drohung auch „wirklich“ ernst gemeint hat. Entscheidend ist, ob die bedrohte Person sich ernstlich bedroht gefühlt hat. Die Kriterien der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Drohung scheinen mithin deutlich einfacher erfüllt zu sein, als dies bislang der Fall gewesen ist.

Diese Änderung scheint darauf hinzudeuten, dass zunehmend eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angenommen wird, wenn der Arbeitnehmer eine massive Drohung ausgesprochen hat.

Gleichwohl kann die Freude auf der Arbeitgeberseite über diese Entscheidungen nicht ungetrübt sein. Denn nach wie vor bleibt ein hohes Maß an Unsicherheit. Es bleibt dabei, dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, dass die Drohung tatsächlich ausgesprochen wurde und diese ernstlich und nachhaltig gewesen ist.

TIPP: Arbeitgeber sind gut beraten, bei ihrer Entscheidung zur Frage, ob eine (außer-) ordentliche Kündigung ausgesprochen wird, den Umstand einzubeziehen, ob und inwieweit das Vertrauensverhältnis im Betrieb durch die Drohung beeinträchtigt worden ist.

TIPP: Arbeitnehmer sind gut beraten, sich auch im scheinbar vertrauten Kollegenkreis nicht allzu freimütig über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch über Kollegen und Kolleginnen zu äußern, insbesondere keine Drohungen, auch nicht als Scherzbehauptung, auszusprechen


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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