Verjährung bei Kapitalanlagen: Ansprüche rechtzeitig geltend machen

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Der BGH hat sich jüngst in seiner Entscheidung vom 25.10.2018, Az.: III ZR 122/17 mit der Frage der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen den Berater einer Kapitalanlage beschäftigt.

Verläuft eine Anlage nicht entsprechend der Versprechungen und Anpreisungen des Beraters, möchte der Anleger seinen entstandenen Schaden von diesem ersetzt verlangen. Dies ist jedoch nicht zeitlich unbegrenzt möglich.

Grundsätzlich verjähren Ansprüche in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Dazu gehört auch die Tatsache, dass sich eine Anlage nicht entsprechend der Erwartungen entwickelt und statt einer guten Rendite nur Verluste bringt.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Anleger bei einem Berater nach einem Beratungsgespräch im Jahr 2006 eine Fondsanlage mit einer Einlage von 15.000,00 € unterzeichnet, bei der jährlich 894,00 € in zwei Riester- Rentenverträge eingezahlt werden sollten. Zudem war auf dem Vorsorgeplan, welcher ausführlich mit dem Berater besprochen wurde, handschriftlich vermerkt, dass kein Kapitalverzehr (keine Verluste) entstehen soll.

Nachdem die Einlage des Klägers für die Deckung der Verluste der Gesellschaft verwendet werden musste, erhob er Klage gegen die Beratungsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Falschberatung. In den ersten beiden Instanzen blieb die Klage aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung erfolglos.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz weiter. Der BGH musste sich mit der Frage der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände nach § 199 BGB (Beginn der Verjährung) beschäftigen. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger nach eigenen Angaben nach der erfolgten Beratung nicht davon ausgegangen, dass eine Fondsanlage abgeschlossen wurde. Zudem habe er bereits mit den Kontoauszügen im Jahr 2007 festgestellt, dass die gezahlte Einlage von 15.000,00 € um geringfügige Beträge minimiert war. Erstmals im März 2008 bestand ein Verlust von ca. 2.7000,00 €. Nach dem Auszug vom 30.12.2008 waren nur noch 9.011,88 € auf dem Anlegerkonto vorhanden. Diesen erhielt der Kläger erst im Jahr 2009.

In den Vorinstanzen hatte die Beklagte argumentiert, der Kläger hätte bereits bei Übersendung der Anlageunterlagen erkennen können, dass er eine Fondsanlage unterzeichnet hatte, die für gewöhnlich mit Verlusten einhergehe. Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen hätte daher bereits im Jahr 2007 bestanden. Spätestens nach der Übersendung der Kontoauszüge im Januar 2007 hätte dem Kläger bewusst gewesen sein müssen, dass die Angabe des Beraters „ohne Kapitalverkehr“ nicht zutreffend war und habe demnach Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Zumindest sei es grob fahrlässig, weiterhin davon auszugehen, dass eine sichere Kapitalanlage getätigt wurde.

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen zu einer Verjährung nicht.

Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was aber jedem einleuchten müsste. Es muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigener Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form des Verschuldens gegen sich selbst vorgeworfen werden können. Die den Anspruch begründenden Umstände müssen sich förmlich aufdrängen.

Nach Ansicht des BGH konnte bei dem Kläger von derartigen Umständen nicht vor dem Jahr 2009 ausgegangen werden.

Die seit Januar 2007 übersandten Depotauszüge konnten noch nicht die Kenntnis anspruchsbegründender Umstände erfüllen. Die abgezogenen Verluste waren derart gering, dass es sich dem Kläger noch nicht aufdrängen musste, dass die Anlage des Beraters „ohne Kapitalverkehr“ möglicherweise unzutreffend war und ihm dadurch Ansprüche aus einer Falschberatung zustehen würden.

Alleine die Kenntnis, er habe eine Fondsanlage getätigt, begründen auch keine Kenntnis über einen möglichen Schadensersatzanspruch. 

Erst der Umstand eines Kapitalverlustes von über 1/3 nach dem Depotauszug vom 30.12.2008 begründen eine Kenntnis des Anlegers von Verlusten, die wiederum eine Falschberatung begründen, sollten solche verschwiegen oder beschönigt worden sein. Insoweit sei eine Klageeinreichung im Jahr 2012 noch rechtzeitig gewesen, da erst im Jahr 2009 eine Kenntnis anspruchsbegründender Tatsache vorlag.

Der BGH trifft mit dieser Entscheidung keine generalisierenden Aussagen dazu, wann genau die kenntnisabhängige Verjährung von 3 Jahren beginnt. Vielmehr wird deutlich, dass es eine Frage des Einzelfalles ist, die individuell zu beurteilen ist.

Sollten auch Sie die Vermutung haben, dass Ihre Anlage sich anders entwickelt, als zunächst versprochen, zögern Sie nicht und lassen Sie sich rechtlich beraten.

Wir stehen Ihnen mit unserer Kompetenz und Erfahrung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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