Verjährung von Urlaubsansprüchen

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2022 (BAG Az.: 9 AZR 266/20) entschieden, dass der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegt und diese erst am Ende des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Eine viele Jahre beschäftigte Arbeitnehmerin konnte ihren Urlaub nie vollständig nehmen. Nach dem sie gekündigt hatte, standen 101 offene Urlaubstage an, welche sie klageweise geltend machte. Der Arbeitgeber erhob die Einrede der Verjährung und bekam damit in erster Instanz recht. Hiergegen legte die Arbeitnehmerin Berufung ein, worauf hin ihr vom Landesarbeitsgericht eine weitere Abgeltung für 76 Tage zugesprochen wurde. Mit seiner hiergegen eingelegte Revision unterlag der Arbeitgeber vor dem BAG.

Das BAG führte aus, dass die regelmäßige Verjährungsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 199 I BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Damit hat der Senat die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt, wonach der Zweck der Verjährungsvorschriften, nämlich Rechtssicherheit, hinter dem Zweck die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Urlaub zu schützen, zurücktritt.


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