Verkehrsrecht: Knöllchen im Parkverbot ungültig

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Beschäftigen Städte und Gemeinden Leiharbeiter oder private Dienstleister zur Kontrolle möglicher Falschparker, sind die dann erteilten Knöllchen ungültig!

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 3.1.2020 (A.: 2 Ss-Owi 963/18) kann Städte und Gemeinden viel Geld kosten und wird schon als „Knöllchen-Gau“ bezeichnet. Demnach ist es Städten und Gemeinden untersagt, private Dienstleister oder Leiharbeiter mit Uniformen auszustatten und zur Kontrolle von Falschparkern anzustellen. Geschieht dies dennoch, sind die erteilten Knöllchen nicht ungültig und nicht rechtswirksam.

Leiharbeiter in Uniform: Knöllchen für Falschparker dürfen nicht erteilt werden

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer in Frankfurt sein Fahrzeug im eingeschränkten Parkverbot geparkt. Diese Ordnungswidrigkeit stellte ein sogenannter „Stadtpolizist in Uniform, der der Stadt durch eine private Leiharbeitsfirma überlassen worden war“ fest. Der Dienstleister stellte ein Knöllchen aus, woraufhin die Stadt dem Fahrer ein Verwarngeld i.H.v. 15 Euro verhängte.

Fahrer gewinnt in 2. Instanz: Verkehrsüberwachung ist Gewaltmonopol des Staates

Gegen den Bescheid klagte der Falschparker und gewann in 2. Instanz vor dem OLG Frankfurt am Main. Das Gericht beschloss, „das Verfahren einzustellen, da die Beweise – also die Feststellung des Stadtpolizisten – einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen“. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. das Falschparken, zu ahnden, „habe nur der Staat, in diesem Falle konkret die Polizei“.

Verbot für Städte und Gemeinden: Täuschender Schein der Rechtsstaatlichkeit

Die Stadt Frankfurt hatte die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Leiharbeiter durchführen lassen, die „als Hilfspolizeibeamte bestellt“ wurden. Die Richter sahen im Verhalten der Stadt eine Gesetzeswidrigkeit: „Indem die Stadt Leiharbeiter in Uniformen gesteckt hat, habe sie nach Außen den täuschenden Schein der Rechtsstaatlichkeit erweckt, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“. Und ebendieses Verhalten sei gesetzeswidrig, so das Gericht.

Fazit: Knöllchen prüfen lassen – Nur echte Stadtpolizisten dürfen Strafzettel ausstellen

Für Fahrzeughalter bedeutet der Beschluss des OLG Frankfurt am Main, dass erhaltene Knöllchen nicht mehr vorbehaltlos ‚abgenickt‘ werden müssen – eine Prüfung dieser kann durchaus lohnenswert sein: Wurde die begangene Ordnungswidrigkeit nicht von einem richtigen Stadtpolizisten festgestellt, sondern nur von einem privaten Dienstleister, der als Hilfspolizist agieren soll, ist der daraufhin erstellte Strafzettel ungültig. Das Team der BERND Rechtsanwälte steht Ihnen zu allen Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht gern zu Seite.


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