Verkehrsrecht: OLG Hamm: Mehrere einfache Verkehrsverstöße können Fahrverbot rechtfertigen

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Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Jahren fünf „einfachere“ Verkehrsverstöße mit abstraktem Gefährdungspotential für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 17.09.2015 entschieden.

Folgender Sachverhalt: Der heute 29 Jahre alte Betroffene nutzte bei einer Fahrt in Hamm mit seinem Pkw im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das Amtsgericht Hamm mit einer Geldbuße von 100,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot. Denn: Bereits im Januar 2012 und März 2014 hatte der Betroffene so genannte „Handy-Verstöße“ begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit Innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h pro Stunde. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Gegen die Geldbuße wegen des Handyverstoßes September 2014 (100,00 € und einmonatiges Fahrverbot) legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

OLG Hamm: Der Betroffene hat Kraftfahrzeugführerpflichten beharrlich verletzt

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Gegen den Betroffenen sei zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden. Der Betroffene habe seine Pflichten als Kfz-Führer beharrlich verletzt. Beharrliche Pflichtverletzungen liegen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle.

Unrechtskontinuität zeigt mangelnde Rechtstreue

Insoweit kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei können neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe. Der Betroffene habe insgesamt fünf Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren begangen.

Verkehrsverstöße hätten Gefährdungspotential für Dritte

Die Verkehrsverstöße wiesen jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte auf, nach dem Straßenverkehrsgesetz handele es sich um „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Ordnungswidrigkeiten. Das lasse auf die erforderliche Unrechtskontinuität zwischen den Verkehrsverstößen schließen und rechtfertige die Bewertung, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Deswegen sei er zu Recht auch mit einem Fahrverbot belegt worden.

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