Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche unwirksam

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Mit der Entscheidung vom 29.04.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Az.: VIII ZR 104/14 sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes e. V. (ZdK) und den dortigen Klauseln auseinderzusetzen. Diese wurden einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterzogen. Die Geschäftsbedingungen des ZdK mit Stand vom 08/2008 verkürzen nach Auffassung des BGH formularmäßig die gesetzlichen Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Schadenersatz in unzulässiger Weise von zwei Jahren auf ein Jahr.

Geklagt hatte hier eine Käuferin, welche bei einem gewerblichen Autohändler einen gebrauchten PKW erwarb, welcher aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden hatte. Sie verlangte vom Verkäufer 2.158,73 € Reparaturkosten für die Beseitigung der Korrosionsschäden. Der Klage wurde zunächst vor dem Amtsgericht stattgegeben. Der Berufung des Händlers gab das Landgericht statt. Die zugelassene Revision führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Wie durch den BGH in der Pressemitteilung vom 29.04.2015 bereits vorab mitgeteilt wurde, geht das Gericht aus Sicht des Verbrauchers davon aus, dass die Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist. Der Händler ist daher wegen der Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung zur Zahlung des Schadenersatzes verpflichtet.

Problematisch ist nach Auffassung des BGH, dass einerseits in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unter VI Nr. 1 Satz 1 steht, dass Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Dies hat zur Folge, dass der Händler nach einem Jahr die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern dürfte und damit kein Raum für einen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung einer Nacherfüllungspflicht besteht. In VI Nr. 5 und VII. der allgemeinen Geschäftsbedingungen steht jedoch, dass für sämtliche Schadenersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.

Für den Kunden ist somit aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar erkennbar, innerhalb welcher Frist er Schadenersatz vom Verkäufer für die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann. Derartige unverständliche oder unklare Regelungen gehen immer zu Lasten des Verwenders, hier des Händlers. Die genauere Begründung wird jedoch erst der noch nicht veröffentlichen Urteilsbegründung entnehmen zu sein.


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