Verlagerung der Produktion in das Ausland – betriebsbedingte Kündigung?

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Eine Verlagerung in das kostengünstigere Ausland hat meistens einen Stellenabbau zur Folge, sodass häufig Existenzsorgen die Folge sind.

Rechtsfrage: Kann der Arbeitgeber bei einer Verlagerung immer betriebsbedingt kündigen?

Unsere Antwort:

Sofern der Arbeitgeber die Mitarbeiter wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht mehr beschäftigen kann, ist nach dem Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung möglich.

Zum Beispiel ist dies der Fall bei der Einstellung einer Produktlinie oder bei einer Betriebsstilllegung. Bei einer Verlagerung des Betriebes in das Ausland gilt dies nur dann nicht, wenn die Entfernung zwischen dem alten und dem neuen, im Ausland gelegenen Betrieb nicht sehr groß ist. Dann schließt auch eine Produktionsverlagerung ins Ausland einen Betriebsübergang nicht aus, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2009, 11 Sa 40/09.

Rechtsfrage: Wann liegen nach dem Kündigungsschutzgesetz die betrieblichen Erfordernisse vor?

Unsere Antwort:

Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber im Einzelnen erläutern, welche unternehmerische Entscheidung er getroffen hat und wie und warum diese Entscheidung zu einem dauerhaften Wegfall von Arbeitsbedarf in seinem Betrieb führt.

Wenn der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung pauschal auf einen Umsatzrückgang verweist, ist dies nicht ausreichend. Der Arbeitgeber muss genaue Zahlen darlegen, die belegen, dass er sich wegen des Umsatzrückgangs zu einem Personalabbau in einer bestimmten Größenordnung bei bestimmten Arbeitnehmergruppen entschieden hat. Dabei muss er dem Gericht darlegen, wie er die verbleibenden Arbeitsaufgaben künftig erledigen lassen will, sodass die Verminderung des Arbeitsbedarfs plausibel nachzuvollziehen ist.

Ob eine solche unternehmerische Entscheidung betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, wird vom Arbeitsgericht nicht überprüft. Die Entscheidung muss zusammen mit ihren Auswirkungen auf den Bedarf an bestimmten Arbeitskräften nachvollziehbar dargelegt worden sein.

Gleichzeitig muss der Arbeitgeber darstellen, dass es keine anderen freien Stellen für die Mitarbeiter gibt, denen er betriebsbedingt gekündigt hat. Wird der gesamte Betrieb geschlossen, ist das regelmäßig gegeben. Wird nur eine Abteilung geschlossen, muss der Arbeitgeber prüfen, ob er freie Stellen in anderen Abteilungen den Arbeitnehmern anbieten muss, bevor er betriebsbedingt kündigt.

Welche Kriterien gibt es noch?

Werden nicht alle Mitarbeiter entlassen, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Dies erfolgt anhand von vier Kriterien. Diese sind: Die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Zahl der Menschen, denen man zum Unterhalt verpflichtet ist, sowie einer Schwerbehinderung.

Rechtsfrage: Was ist bei der Kündigung immer zu beachten?

Unsere Antwort:

Die Überprüfung der Kündigung ist nur innerhalb der 3-Wochenfrist nach Zugang der Kündigung möglich. Ist die Frist vorbei, gilt die Kündigung als wirksam. Lassen Sie sich beraten.


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