Verlesbarkeit der Erklärung eines amerikanischen Spezialagenten im Strafprozess

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Die Bundesanwaltschaft beantragt vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts, eine eidliche Erklärung eines Mitarbeiters einer US-amerikanischen Spezialbehörde zu verlesen. Vorliegend wird beim Staatsschutzsenat wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz verhandelt.

Die Verteidigung widerspricht der Verlesung. Die Verlesung sei unzulässig, da es sich bei dieser Behörde nicht um eine „öffentliche Behörde” handele.

Daraufhin legt der Generalbundesanwalt im Wege einer Rechtshilfe weitere Unterlagen vor, die belegen sollen, dass die Behörde dem Verteidigungsministerium unterstellt sei und damit eine öffentliche Behörde sei. Die Verlesung als Behördenzeugnis nach § 256 Absatz 1 Nr. 1a Strafprozessordnung stehe auch nicht entgegen, dass diese eine ausländische Behörde sei (BGH NJW 1992, 58).
 
Meines Erachtens ist die Verlesung des Behördenzeugnisses nicht zulässig. Inhaltlich bezieht sich die Erklärung des „Special Agent”, die der Behördenleiter nunmehr bestätigt, auf Erkenntnisse anderer Behörden, die nur mit Unterstützung eines Partnerdienstes oder eigene ausländische Geheimdienste erklärbar sind. Die Behörde hat keine eigenständige Informationsquelle. Nur durch die unmittelbare Vernehmung des Zeugen kann Beweis erhoben werden. In der Vergangenheit haben Geheimdienste und auch US-amerikanische Geheimdienste unter Folter Informationen gewonnen. Die Quelle der Information bleibt hier unbekannt. Und es ist sehr wahrscheinlich, dass der Zeuge vor Gericht keine Aussagegenehmigung bezüglich solcher Fragen erhält. Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts muss sich fragen, inwieweit sie der amerikanischen Verwaltung Vertrauen entgegen bringen kann.  US-amerikanische Dienste, die im Nahen Osten operieren, waren in der Vergangenheit negativ in den Schlagzeilen geraten. Beispielsweise sei erwähnt, dass die Exekutive der USA den Krieg gegen den irakischen Diktator Saddam Hossein damit rechtfertigte, dass der Irak über taugliche Massenvernichtungswaffen verfüge und Atomwaffen entwickle.

Vorliegend treten der Angeklagte und sein Verteidiger der Ansicht der Bundesanwaltschaft entgegen, die Behörde stelle eine „öffentliche Behörde” dar. Es waren Air Force-Psychologen, die das Folterprogramm der CIA entwickelten, (Quelle: Süddeutsche Zeitung, 12.12.2014, Seite 11, „Wasser, Licht und Country-Musik”). Mir fällt es grundsätzlich schwer einer Behörde des Verteidigungsministeriums zu vertrauen. Es darf daher an der Zuverlässigkeit und Objektivität der Behörde gezweifelt werden. Zur Verfahrensbeschleunigung kann das Behördenzeugnis nicht verlesen werden. Der Agent muss als Zeuge vernommen werden.


Rechtsanwalt Dr. Ebrahim-Nesbat


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