Verletztengeld, Übergangsgeld, Übergangsleistungen der Unfallversicherung

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Wann besteht Anspruch auf welche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)?

1. Verletztengeld

Nach § 45 SGB VII haben bei den gesetzlichen Unfallversicherungen Versicherte, also zum Beispiel Arbeitnehmer oder auch freiwillig Versicherte Anspruch auf Verletztengeld, wenn sie infolge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind oder wegen einer Heilbehandlung nicht mehr ganztägig arbeiten können.

Die Höhe des Verletztengeldes ist in § 47 SGB VII geregelt und die Anspruchsdauer in § 46 SGB VII. Achtung: Berufsgenossenschaften bewilligen Verletztengeld wie das Krankengeld häufig für „längstens 78 Wochen". Das SGB VII sieht in § 46 ein solches automatisches Ende aber nicht vor. Ich konnte deshalb gerade für eine Mandantin vor dem Sozialgericht Potsdam die Weiterzahlung des Verletztengeldes über 78 Wochen hinaus durchsetzen.

2. Übergangsgeld

Übergangsgeld ersetzt das Verletztengeld nach § 49 SGB VII, wenn der Versicherte infolge des Berufsunfalls oder der Berufskrankheit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält, welche in § 33 SGB IX geregelt sind, zum Beispiel also eine durch die Berufsgenossenschaft finanzierte Fortbildung.

3. Übergangsleistungen

Übergangsleistungen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erhalten Versicherte, die die gefährdende, versicherte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unterlassen müssen.

Als Übergangsleistung wird eine Einmalabfindung bis zur Höhe der Vollrente (= 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes) oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt.

Übergangsleistungen sollen einen finanziellen Anreiz darstellen. Sie dürfen nicht auf eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft nach § 56 SGB VII angerechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Übergangsleistungen auch neben dem Verletztengeld aus § 45 SGB VII zu zahlen.

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