Fachanwalt in Berlin berät zu Verletztengeld und Verletztenrente, Übergangsgeld und Übergangsleistungen

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Neben dem Anspruch auf Heilbehandlung und weitere Leistungen der Unfallkasse hat der Versicherte infolge einer Berufskrankheit oder eines Berufsunfalls insbesondere  Anspruch auf Verletztengeld und Verletztenrente.

Allerdings sollten Versicherte das Ende der Verletztengeldzahlung genau überprüfen. Die gesetzlichen Regelungen zum Ende des Verletztengeldanspruchs sind relativ kompliziert. Jedenfalls endet der Verletztengeldanspruch nicht immer automatisch nach 78 Wochen, auch wenn sich Bescheide der Unfallversicherungsträger manchmal so lesen. Wenn nämlich der Versicherte noch Anspruch auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation hat, muss die Unfallversicherung unter Umständen das Verletztengeld auch sehr viel länger als 78 Wochen zahlen.

Die Höhe der Verletztenrente beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 % 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer geringeren MdE einen Bruchteil davon. Beispielsweise bei einer MdE von 30 also 30 % von 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes. Die Rente kann unter bestimmten Bedingungen auch durch einen Einmalbetrag abgefunden werden.

Zwingt eine Berufskrankheit den Versicherten, seine berufliche Tätigkeit aufzugeben, kann die Unfallkasse den Schaden mit einer sog. Übergangsleistung ausgleichen, also durch eine Einmalzahlung von höchstens einer Vollrente (also einer Rente, als ob eine MdE von 100 vorliegt) oder aber durch eine monatliche Zahlung von 1/12 der Vollrente für längstens 5 Jahre.

Übergangsgeld zahlt die Unfallversicherung, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.

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