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Vermögensrechtliche Verhältnisse der Ehegatten in der Republik Kroatien

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Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten werden in der Republik Kroatien durch das Familiengesetz geregelt. Nach den Bestimmungen des Familiengesetzes können Ehegatten eine Zugewinngemeinschaft und eigenes Vermögen haben.

Der Zugewinn ist das Vermögen, das die Eheleute durch Arbeit während der Ehe erworben haben oder das aus diesem Vermögen stammt und die Eheleute sind zu gleichen Teilen Miteigentümer der Zugewinngemeinschaft, falls es nicht anders vereinbart ist. Die Eheleute können nämlich ihren Güterstand durch einen Ehevertrag auch anders regeln. Auch Gewinne aus Glücksspiel sowie Vergütungen aus Urheberrechten und ähnlichen Rechten werden als Zugewinn angesehen.

Andererseits ist das eigene Vermögen jedes einzelnen Ehegatten das Vermögen, das er zum Zeitpunkt der Eheschließung hat sowie das während der Ehe, aber nicht aufgrund von Arbeit, durch Gewinn aus Glücksspielen oder Vergünstigungen aus Urheberrechten, erworbene Vermögen. So bleibt z. B. das Vermögen, das ein Ehegatte durch Erbschaft, Schenkung u. Ä. erwirbt, sein eigenes Vermögen. Ebenso ist durch Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben, dass das Werk eines Urhebers Vermögenseigentum jenes Ehegatten ist, der das Werk geschaffen hat, wohingegen während der Ehe erworbene Vergütungen aus Urheberrechten als ehelicher Zugewinn gelten.

Mit einem Ehevertrag können die Eheleute ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf bestehendes oder künftiges Vermögen regeln, und sie können diesen Vertrag vor der Eheschließung oder während der Ehe schließen, wobei ein vor der Eheschließung geschlossener Ehevertrag eine suspensive Wirkung hat. Damit ein Ehevertrag gültig ist, muss er in schriftlicher Form abgefasst sein, und die Unterschriften der Ehegatten notariell beglaubigt werden. Das Gesetz lässt im Vertrag keine Anwendung ausländischen Rechts in Bezug auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten zu.

Alles was gesetzlich für die vermögensrechtlichen Verhältnisse bei Ehegatten vorgeschrieben ist, gilt auch für eine außereheliche Gemeinschaft (unter der Bedingung, dass es sich um die Gemeinschaft einer unverheirateten Frau und eines unverheirateten Mannes handelt, die mindestens 3 Jahre dauert, oder kürzer, wenn in dieser Gemeinschaft ein gemeinsames Kind geboren wurde).

Im gerichtlichen Streitfall bezüglich der vermögensrechtlichen Verhältnisse bei Ehegatten ist das Recht des Staats maßgebend, dessen Staatsbürger sie sind. Falls die Ehegatten Staatsbürger verschiedener Staaten sind, ist das Recht des Staats maßgebend, in dem sie ihren Aufenthaltsort haben, und wenn sie weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen Aufenthaltsort in demselben Staat haben, ist das Recht des Staats maßgebend, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort hatten. Wenn das maßgebende Recht auf keine der genannten Weisen bestimmbar ist, ist das Recht der Republik Kroatien ausschlaggebend.



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