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Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen

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Aus § 40 Abs. 2 im Betriebsverfassungsgesetz ergibt sich eine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers im Betriebsrat in seinem Unternehmen in dem im Einzelfall erforderlichen Umfang Kommunikations- und Informationsmittel auch diesbezügliche technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Im Regelfall besteht hier Einigkeit darüber, dass der Betriebsrat die Zurverfügungstellung eines Telefonanschlusses und Internetzugangs, sowie eine eigene E-Mail-Adresse für den Betriebsrat beanspruchen kann, da diese Arbeitsmöglichkeiten im Regelfall heutzutage erforderlich sind, um die Aufgaben eines Betriebsrates ordnungsgemäß erfüllen zu können. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über eine grundsätzliche Frage in diesem Zusammenhang zu entscheiden:

In dem zu entscheidenden Fall wies der Betriebsrat darauf hin, dass, falls der Telefonanschluss und Internetzugang über die allgemeine Telefonanlage des Betriebs, bzw. über den allgemeinen betrieblichen Server zur Verfügung gestellt wird, in diesem Falle der Arbeitgeber grundsätzlich technisch die Möglichkeit hätte, den entsprechenden Telefonverkehr und E-Mail-Verkehr des Betriebsrates zu kontrollieren und ggf. abzuhören.

Der Betriebsrat verlangte daher, einen separaten Telefonanschluss unabhängig von der Telefonanlage des Betriebes, sowie einen eigenen, vom Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetanschluss. Der Arbeitgeber lehnte dies als nicht erforderlich ab.

Daraufhin erhob der Betriebsrat Klage vor dem Arbeitsgericht auf Einräumung eines solchen separaten Telefon- und Internetanschlusses um jegliche Gefahr einer etwaigen Kontrolle durch den Arbeitgeber zu vermeiden. Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht wurde entschieden, dass hierauf kein Anspruch seitens des Betriebsrates entsteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seiner nunmehrigen Grundsatzentscheidung bestätigt.

(BAG, Beschluss vom 20. April 2016, 7 ABR 50/14)


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