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Versandkosten bei Rückgabe der Ware

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer beispielsweise bei einem Online Händler oder einem Versandhaus Kleidung für sich oder seine Kids bestellt und diese wieder zurück schickt, weil sie nicht passt, der muss sich nach der neuesten Rechtsprechung nicht mehr mit den Versandkosten belasten lassen. Der Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen war diese übliche Praxis ein Dorn im Auge gewesen und sie hatten eine Musterklage beim Europäischen Gerichtshof auf den Weg gebracht.

Die Richter in Den Haag hatten im konkreten Fall entschieden (Az.: C-511/08), dass das Versandhaus von den Kunden die Versandpauschale nicht verlangen darf, wenn sie die komplette in einer Lieferung erhaltene Ware zurück schicken. Eine solche Regelung im deutschen Recht lässt sich nicht mit dem Artikel 6 der Europäischen Fernabsatzrichtlinie vereinbaren. Ausgenommen davon sind allerdings die Kosten, die für die unmittelbare Rücksendung der Ware anfallen. Diese dürfen vom Anbieter nach dem geltenden europäischen und deutschen Recht durchaus dem Kunden auferlegt werden.

Dennoch stellt dieses Urteil eine deutliche Stärkung der Position der Verbraucher dar, denn bisher war es gängige Praxis, dass die Online Anbieter und Versandhäuser ihren Kunden nur den Wert der zurück geschickten Waren wieder gutgeschrieben hatten. Inwieweit sich diese Rechtsauffassung der Europäischen Richter auch auf gewerblich tätige Sammelbesteller anwenden lässt, ging aus dem aktuellen Urteil nicht hervor.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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