Verschärfung der Strafbarkeit von gewerbsmäßiger Produktpiraterie/Markenpiraterie

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Der Deutsche Bundestag hat kurz vor der Sommerpause eine Verschärfung der Strafvorschriften für gewerbsmäßige Kennzeichenverletzung beschlossen. Bei gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung ist nun in dem verabschiedeten Gesetzesentwurf eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten vorgesehen.

Insbesondere bei dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Fälschungen sah die bisherige Strafvorschrift § 143 II MarkenG als Mindeststrafe eine Geldstrafe vor. In der Praxis wurde im Rahmen der Strafverfolgung regelmäßig Geldstrafen auch bei gewerbsmäßiger Produktpiraterie/Markenpiraterie verhängt und keine Freiheitsstrafen. Erfolgreiche Fälscher wurden hiervon regelmäßig nicht abschreckt, da der erwirtschaftete Gewinn  regelmäßig weit oberhalb der im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung verhängten Geldstrafen lag. Mit der Festlegung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten muss nunmehr im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in jedem Fall eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Ist es strafbar einen gefälschten Artikel als Verbraucher zu kaufen?

Der Kauf von gefälschter Ware durch Verbraucher ist zunächst nicht strafbar. Wie für auch die zivilrechtlichen Ansprüche (§§14, 15 MarkenG) ist auch für die Strafvorschriften ein Handeln im geschäftlichen Verkehr notwendig. Solange also entsprechende gefälschte Artikel bewusst oder unbewusst lediglich für die private Verwendung gekauft werden, ist dies in der Regel nicht strafbar. Anders kann es sich  verhalten, wenn die Produkte gezielt zum Weiterverkauf (bspw. aus China o.Ä.) bezogen werden. 

Generell empfiehlt es sich allerdings bei dem Erwerb von möglicherweise fragwürdigen oder gefälschten Produkten  vorsichtig zu sein, um von vornherein hier keine Probleme zu bekommen. Für gewerbsmäßige Händler gilt dies erst recht, da hier insbesondere auch empfindliche Unterlassungsansprüche greifen können. Es gilt also die Echtheit vor dem Bezug ggf. zu überprüfen oder von dem Originalhersteller bestätigen zu lassen.

Kontaktieren Sie uns, wir beraten und vertreten Sie gerne im Markenrecht und Kennzeichenrecht.

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