Versicherung: Nachhaftung in der Arzthaftpflicht

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Trotz aller Sorgfalt bei der Berufsausübung kommt es in der Praxis leider immer wieder vor, dass ein Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers zu Schaden kommt. In einem solchen Fall übernimmt die mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung den geforderten Schadenersatz. Dies gilt selbst dann, wenn Patienten noch Jahre nach einer fehlerhaften Behandlung durch den Arzt Schadensersatzansprüche geltend machen.

Für Ärzte, die aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sie für einen solchen Fall ausreichend versichert sind, da regelmäßig auch die Berufshaftpflichtversicherung mit der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit endet. Dabei spielt es keine Rolle, ob man den Ausstieg altersbedingt oder wegen einer beruflichen Neuorientierung plant.

Um das bestehende Risiko besser einschätzen zu können, ist es an dieser Stelle zunächst notwendig, sich einen Überblick über die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen zu verschaffen:

Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist und der Patient Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Dies bedeutet in der Praxis, dass die für den Schaden ursächliche Fehlbehandlung und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zeitlich weit auseinanderfallen können. Die Verjährung beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn dem Patienten die Umstände bekannt werden, aus denen sich für ihn ergibt, dass ein zunächst für schicksalhaft gehaltenes negatives Behandlungsergebnis auf einem nicht lege artis durchgeführten Eingriff beruht.

Beispiel: Der behandelnde Arzt lässt im Rahmen einer Operation Fremdmaterial im Körper des Patienten zurück. In der Folge war es zwar zu Beschwerden bei dem Patienten gekommen, diese ließen sich jedoch nicht auf einen Behandlungsfehler zurückführen. Erst Jahre später wird im Rahmen einer weiteren Operation das Fremdmaterial entdeckt. Die Verjährung beginnt nicht mit dem Abschluss der ursprünglichen Behandlung, bei der der Fehler passiert ist, sondern erst zu dem Zeitpunkt, als das Fremdmaterial im Rahmen der weiteren Operation entdeckt wurde.

Ohne diese Kenntnis beträgt die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 2 GB für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, 30 Jahre ab dem Behandlungsfehler als schadenauslösendes Ereignis (im Beispiel oben die erste Operation, bei der das Fremdmaterial zurückgelassen wurde).

Kein Versicherungsschutz nach Berufsaufgabe?

Ein Blick auf die bestehenden gesetzlichen Verjährungsregeln macht somit deutlich, dass ein Arzt auch viele Jahre nach der Berufsaufgabe mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden kann.

In dem Zeitraum der aktiven Berufsausübung ist dies noch unproblematisch. Selbst dann, wenn Schadensersatzansprüche extrem zeitverzögert erhoben werden, werden diese über den Berufshaftpflichtversicherer reguliert, bei dem Versicherungsschutz in dem Zeitpunkt des Schadenseintritts bestanden hat. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Ursache an, die zu dem Schadensereignis geführt hat, sondern auf den Zeitpunkt der Schädigung. Bei einem Wechsel des Versicherers ist daher immer das Versicherungsunternehmen zuständig, bei dem der Arzt zum Zeitpunkt des Schadenseintritts versichert war.

Anders ist dies jedoch dann, wenn der Schaden zu einem Zeitpunkt eintritt, als der Arzt seinen Beruf bereits aufgegeben hat. Denn mit dem Risikowegfall endet die Berufshaftpflichtversicherung. Für später eintretende Schadenereignisse als Folge einer Behandlung vor der Beendigung des Versicherungsvertrages besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz mehr. Der Arzt haftet dann mit seinem Privatvermögen, welches gerade bei schweren Behandlungsfehlern nicht mehr ausreichen wird, die entstandenen Ansprüche zu befriedigen.

Nachhaftungsklauseln

Für diese Deckungslücke enthalten die meisten Versicherungsverträge sogenannte Nachhaftungsklauseln, mit denen Ansprüche gedeckt werden, die nach Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit erhoben werden. Die Nachhaftung kann dabei entweder zeitlich beschränkt oder aber unbegrenzt bestehen. Vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben ist es daher unerlässlich, den Versicherungsschutz diesbezüglich zu überprüfen. Dies gilt vor allem bei Altverträgen. Gegebenenfalls muss eine Nachhaftungsversicherung zusätzlich abgeschlossen werden, sollte diese nicht bereits in der ursprünglich abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte integriert gewesen sein. Auf diese Weise ist man auf der sicheren Seite, um sich vor einer Haftung mit dem Privatvermögen bei möglichen Spätschäden zu schützen.

[Detailinformationen: RA Andreas Holzer, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Telefon 0351 80718-68, holzer@dresdner-fachanwaelte.de



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