Verspäteter Schutz für Whisteblower – GeschGehG – Compliance anpassen, Hinweisgebersystem prüfen!

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Mit dem Referentenentwurf zu einem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG v. 19.04.18) wird die Bundesregierung die Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung – RL (EU) 2016/943 v. 8.6.2016 umsetzen. Die Frist zur Umsetzung endet mit dem 8.6.2018; diese Frist wird Deutschland verpassen.

Das Umsetzungsgesetz regelt den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen. Als ein solches gilt

„eine Information, die 

a) weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

b) Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und

c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“

§ 4 GeschGehG enthält Handlungsverbote, darunter eine Art Generalklausel: „Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch ... jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.“ Diese Klausel wird noch für Diskussion sorgen, da sie wirklich sehr unbestimmt ist, nimmt sie doch Bezug auf den Grundsatz von Treu und Glauben und Marktgepflogenheiten. Nach der Gesetzesbegründung sind damit Handlungen wie Vertragsbruch, Vertrauensbruch und Verleitung gemeint.

§ 5 Nr. 2 privilegiert nun den Whistleblower. Die Norm regelt die Rechtfertigung der Handlungsverbote nach § 4 GeschGehG. Die Vorschrift lautet: „Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist gerechtfertigt, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erforderlich ist, insbesondere ... 2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines anderen Fehlverhaltens, wenn die das Geschäftsgeheimnis erlangende, nutzende oder offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.“

Die Norm ist leider sehr unpräzise, soweit sie auf Fehlverhalten und den Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses abstellt. Damit soll etwa unethisches Verhalten, das aber nicht notwendigerweise gegen Rechtsvorschriften verstößt, erfasst werden, z. B. Kinderarbeit im Ausland. Die Aufdeckungsabsicht muss tragendes Motiv sein und unterliegt der Plausibilitätskontrolle des Gerichts (S. 27). Wann das Umsetzungsgesetz in Kraft tritt, ist derzeit offen.

Insofern unsere Empfehlung: Überprüfen Sie Ihr Hinweisgebersystem hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben; sofern Sie noch über kein Hinweisgebersystem (interne Richtlinie, betriebliche Anweisung etc.) verfügen, wäre jetzt ein guter Zeitpunkt der Einführung. Wir beraten Sie gerne.

<Update>Das Gesetz ist am 26.4.2019 in Kraft getreten.



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