Versteckte Fallen bei der Erbschaftsteuer

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Das in den Jahren 2009 und 2010 reformierte Erbschaftsteuergesetz weist zahlreiche Tücken auf, die es bei der Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung zu beachten gilt, damit keine zu hohe Steuer gezahlt werden muss. Insbesondere bei der Bewertung von Immobilien, die sich im Nachlass befinden, gibt es Spielräume, die bei der Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung genutzt werden sollten. Hierbei arbeiten wir mit erfahrenen kompetenten Sachverständigen für Immobilienbewertungen zusammen.

Zu einem Problem kann die Ausnutzung von Freibeträgen für selbstgenutztes Wohneigentum werden, da diese stets daran gekoppelt sind, dass die Immobilie noch mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall durch den Erben selbst genutzt wird.

Beispiel:

Frau Gruber ist die Alleinerbin ihres Mannes. Der Nachlass besteht aus dem durch das Ehepaar selbstgenutzten Einfamilienhaus im Wert von 1 Million Euro und Kapitalvermögen (Festgeldkonto und Aktiendepot) in Höhe von 700.000 Euro. Im Rahmen des Erbschaftsteuerverfahrens setzt das zuständige Finanzamt den Wert des Einfamilienhauses auf 1,4 Millionen Euro fest. Frau Gruber geht gegen diesen Bescheid jedoch nicht vor, weil sie das Einfamilienhaus weiterhin selbst bewohnt und damit das Haus bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ohnehin nicht berücksichtigt wird. Das von ihr geerbte Kapitalvermögen in Höhe von 700.000 Euro befindet sich innerhalb des Freibetrags für Ehegatten, sodass sie überhaupt keine Erbschaftsteuer zahlt. Acht Jahre später ist Frau Huber aus Altersgründen gezwungen, aus dem Einfamilienhaus auszuziehen und sich in ein betreutes Wohnen zu begeben. Da sie das Haus somit nicht zehn Jahre lang nach dem Tod ihres Gatten selbst bewohnt hat, wird es nunmehr einer nachträglichen Besteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer unterzogen. Frau Gruber kann jetzt auch nicht mehr die seinerzeitige Wertfestsetzung in Höhe von 1,4 Millionen Euro anfechten, da die entsprechenden Fristen längst abgelaufen sind. Sie muss daher acht Jahre nach dem Tod ihres Mannes 1,4 Millionen Euro vollständig versteuern.

Dieses katastrophale Ergebnis hätte vermieden werden können, wenn Frau Huber bereits beim Tod ihres Mannes die entsprechenden erbschaftsteuerlichen Schritte ergriffen hätte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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