Verstoß gegen Corona-Verordnung! Abmahnung SCHINDHELM Rechtsanwaltsgesellschaft f. Küchen Aktuell GmbH

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Auch in Zeiten der Corona Pandemie werden weiterhin wettbewerbsrechtliche Abmahnung verschickt. Durch unterschiedliche Landesverordnungen werden insbesondere Einzelhändler eingeschränkt. In der uns vorliegenden Abmahnung soll die Abgemahnte konkret gegen § 8 der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. Dezember 2020 in der Fassung der Ersatzverkündung vom 22. Januar 2021, gültig seit dem 25. Januar 2021 verstoßen haben.

Dies zeigt deutlich, dass die entsprechenden Landesverordnung nicht nur die Einzelhändler reglementieren, sondern dass dem behördlichen Einschreiten auch Mitbewerber Verstöße gegen die entsprechende Landesverordnungen durch wettbewerbsrechtliche Abmahnung verfolgen.


Welcher Sachverhalt liegt Abmahnung zugrunde?

Die Rechtsanwälte SCHINDHELM führenden ihrer Abmahnung aus, dass Ihre Mandantin, die Küchen Aktuell GmbH, Kenntnis davon erlangt habe, dass die Abgemahnte Besichtigungen in ihren Räumlichkeiten ermöglicht. Daraufhin erfolgte von einer Mitarbeiterin der Küchen Aktuell GmbH ein Testanruf bei der Abgemahnten. In dieser wurde vorgespiegelt, dass die Anruferin einen persönlichen Termin zur Küchenplanung vor Ort benötige.

Neben diesen Testanruf moniert die Küchen Aktuell GmbH zusätzlich die Darstellung auf der Internetseite der Abgemahnten. Auf der Internetseite sei es möglich einen Beratungstermin zu suchen.

Nach Ansicht der Küchen Aktuell GmbH und deren Rechtsanwälte soll hierin einen Verstoß gegen die „Coronaverordnung“ liegen. Dabei wird Bezug genommen auf § 8 der Verordnung. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Satz 1 gilt nicht für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

Nach Ansicht der Küchen Aktuell GmbH sei die Regelung eindeutig, weil ganz explizit die Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmslos für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Dies umfasse auch die Wahrnehmung von Küchenplanungsterminen innerhalb der Verkaufsstellen.


Was wird gefordert?

Unterlassung

Zunächst wird die Erfüllung des Unterlassungsanspruches in Form der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Als Anspruchsgrundlage hierfür wird auf §§ 3 Abs. 1, §a UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG. Bezug genommen.

Danach stelle die Vergabe von Beratungsterminen eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Für die Erfüllung des Unterlassungsanspruches mit dem Abgemahnten eine Frist von lediglich einen Tag eingeräumt.

Abmahnkosten

Weiterhin eine gemäß § 13 Abs. 3 UWG Abmahnkosten geltend gemacht. Die Rechtsanwälte SCHINDHELM setzen zur Berechnung der Abmahnkosten ein Streitwert von 50.000 € an. Danach sollen Abmahnkosten in Höhe von 1777 € bezahlt werden.

Auskunft und Schadensersatzanspruch

Des Weiteren wird die abgemahnte aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, in welchen weiteren Verkaufshäusern wann Kundenbesuche durchgeführt worden sind.


Unser Rat

Bewahren Sie Ruhe und lassen die Abmahnung noch binnen Frist anwaltlich überprüfen. Gerade im Wettbewerbsrecht sind Anwälte selbst auf kurze Fristen wie hier vorliegend eingestellt. Wobei an dieser Stelle zunächst offenbleiben kann ob eine Frist von nur einem Tag angemessen ist.

Es gilt in jedem Fall, dass eine Prüfung im Einzelfall erfolgen sollte. Auch die jeweiligen Landesverordnungen enthalten Ausnahmetatbestände unter die sie möglicherweise fallen könnten. Hierauf wird in der Abmahnung selbst verständlich nicht hingewiesen.

Selbst wenn die Ansprüche dem Grunde nach bestehen sollten, lassen sich Zahlungsansprüche durch juristische Argumentation entsprechend reduzieren. Aber auch alternative Handlungsmöglichkeiten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung können gerade in diesen Fall aufgrund der temporären Gültigkeit der Verordnung Sinn machen. Daher gilt:

  • Keine Unterzeichnung einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Keine Zahlung von etwaigen geforderten Beträgen
  • Keine leichtfertige Erteilung etwaiger Auskünfte
  • Kein Kontakt zur Gegenseite
  • Unverzüglich einen spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt beauftragen 

Bundesweite Hilfe

Wir helfen und beraten bundesweit. Gern können Sie sich unverbindlich für einen telefonischen Erstkontakt bei uns melden. Sie können uns auch unverbindlich die Abmahnung per E-Mail vorab an hamburg@hvls-partner zusenden. Unsere Kanzlei mit Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz (umfasst u.a. Wettbewerbsrecht, Markenrecht) bietet Ihnen hohe fachliche Kompetenz sowie eine schnelle Reaktionszeit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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