Verstoß gegen Unterlassungserklärung

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Das Landgericht Detmold hatte im Streit zweier Unternehmen zu entscheiden, ob eine Vertragsstrafe verwirkt war oder nicht. Das beklagte Unternehmen hatte sich vertragsstrafebewehrt verpflichtet, in künftigen Angeboten bestimmte Angaben zu unterlassen (Unterlassungserklärung). Die Klägerin, eine Hotelkette, fand nach Abgabe der Erklärung noch Angebote, die aber einige Tage vor Abgabe der Erklärung bei eBay eingestellt worden waren und verlangte Zahlung einer hohen Vertragsstrafe.

Zu Unrecht, wie das Landgericht in einem Urteil vom 29. Januar 2013 (Az. 8 O 10/12) befand. Die Erklärung sei wörtlich auszulegen; die Beklagte hatte auf Anraten der Kanzlei Kötz Fusbahn seinerzeit nämlich die Unterlassungserklärung auf "künftige" Angebote beschränkt. Ein „künftiges" Angebot ist aber nun einmal kein „aktuelles" oder „derzeitiges".

Die korrekte Formulierung einer Unterlassungserklärung kann sehr schwierig sein; hierauf ist genaues Augenmerk zu legen.


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