„Vertane Urlaubszeit“ - 50% vom Reisepreis als Schadensersatz bei Absage einer gebuchten Kreuzfahrt

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Eine druckfrische erfreuliche Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 07.08.2014 Aktenzeichen 91 C 295/14 (85) liegt mir vor. Meinem Mandanten wurde nach § 651 f Abs. 2 BGB sogenannter Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50% des Reisepreises zugebilligt. Er hatte mehr als ein Jahr vor Reisebeginn eine Kreuzfahrt gebucht, die dann unvermutet ein halbes Jahr vor Reisebeginn abgesagt wurde. Das Kreuzfahrtschiff wurde als Hotelschiff für die Olympischen Spiele in Sotschi komplett verchartert.

Dem Mandanten wurde der Reisevertrag einfach gekündigt. Die komplette Vermietung des Schiffes wird sich für den Veranstalter wohl gelohnt haben. Und der Mandant sollte im wahrsten Sinne des Wortes auf dem Trockenen sitzen bleiben. Der Mandant erhielt seine Zahlungen erstattet und 200,-- Euro als Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Damit war der Mandant natürlich nicht einverstanden - es sollte nämlich genau dieses Schiff zu dieser Reisezeit sein. Er hatte die Reise anlässlich der Feier des 50. Geburtstags seiner Ehefrau mehr als 1 Jahr vor Reiseantritt gebucht. Er wählte dabei ein Kreuzfahrtschiff aus, das ihm bereits von einer anderen Reise bekannt war. Er buchte auf diesem Schiff sogar wieder dieselbe Kabine.

Ich habe also für den Mandanten den Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit eingeklagt und zwar in Höhe des kompletten Reisepreises. Davon hat das Gericht die Hälfte, also 50% des Reisepreises als Schadensersatz zugesprochen. Das Gericht hat das besondere Interesse des Mandanten an der Reise zwar gewürdigt, berücksichtigte aber zugunsten des Veranstalters, dass die Kreuzfahrt sehr frühzeitig abgesagt worden sei. Dem Reisenden sei noch ausreichend Zeit geblieben, sich um eine Alternative zu bemühen.

Man muss also abwägen zwischen dem Interesse des Reisenden an der konkreten Reise und dem Zeitpunkt der Stornierung durch den Veranstalter. Was ist schon „frühzeitig“? Hier hält das Gericht jedenfalls ein halbes Jahr vorher für frühzeitig. Daraus schließe ich: Wenn die Reisenden ohne vorherige Stornierung am Tag der geplanten Abreise im Hafen vor Ort gewesen wären und dann erst die Reise abgesagt worden wäre, hätte nach der Logik des Urteils mehr als 50% zugesprochen werden können oder müssen.

Das Fazit der Entscheidung:

Wenn der Veranstalter schon aus rein kommerziellen Erwägungen eine Reise absagt, dann kann der Reisende zumindest über die Erstattung seiner Kosten hinaus noch Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. § 651f Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit Schadensersatz verlangen kann, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Wenn also die Reise wie in diesem Kreuzfahrtfall gar nicht stattfindet, ist die Reise komplett vereitelt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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