Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Sanktion wegen verpasstem Termin beim Jobcenter

  • 3 Minuten Lesezeit

Sanktion wegen eines verpassten Termins beim Jobcenter

Die Jobcenter laden Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz4") regelmäßig zu Terminen ein, bei denen über die berufliche Situation oder Ähnliches gesprochen werden soll. Diese Termine sind für die Leistungsbezieher verpflichtend. Erscheinen sie nicht zu dem Termin, droht eine Sanktion, mit der für drei Monate 10% des Regelsatzes einbehalten wird. 

Häufig ist es aber so, dass die Sanktion gar nicht verhängt werden durfte, weil der Leistungsbezieher die Einladung zu dem Termin nicht erhalten hatte, ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorlag oder die Rechtsfolgenbelehrung in dem Einladungsschreiben nicht korrekt war. 

Einladung zu dem Termin nicht erhalten

Hat der Leistungsbezieher die Einladung des Jobcenter zu dem Termin nicht erhalten, darf das Jobcenter keine Sanktion verhängen, wenn der Termin verpasst wird. Falls trotzdem eine Sanktion verhängt wird, sollte Widerspruch eingelegt und dieser damit begründet werden, dass kein Einladungsschreiben zugegangen ist. 

Wichtig ist hierbei, dass das Jobcenter in einem solchen Fall beweisen muss, dass die Einladung den Leistungsbezieher erreicht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt LSG Sachsen, Urteil vom 28.05.2020 – L 3 AS 64/18). Weil die Einladungsschreiben regelmäßig mit der einfachen Post und nicht mit Postztustellungsurkunde ("gelber Brief") versandt werden, kann der Jobcenter den Zugang der Einladung meist nicht beweisen. 

Es liegt ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vor

Kann der Leistungsbezieher einen wichtigen Grund für das Verpassen des Termins vorweisen, darf ebenfalls keine Sanktion verhängt werden. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern kommt auf den Einzelfall an. 

Im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie hat das Sozialgericht Hildesheim mit Beschluss vom 02.12.2020 – S 58 AS 4177/20 ER entschieden, dass ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der Leistungsbezieher zur Corona-Risikogruppe gehört und nicht zum Termin erschienen ist, weil er eine Ansteckung befürchtete. 

Es wird bei Krankheit die Vorlage einer "Bettlägerigkeitsbescheinigung"verlangt

Hat das Jobcenter eine Sanktion wegen eines verpassten Termins verhängt, lohnt es sich, die Rechtsfolgenbelehrung auf dem Einladungsschreiben einmal zu genau überprüfen. Denn ist diese nicht korrekt, ist eine Sanktion rechtswidrig. 

Häufig schreiben die Jobcenter in die Rechtsfolgenbelehrung rein, dass im Falle einer Krankheit die Vorlage einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreicht. Es soll stattdessen eine sog. Bettlägerigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Damit soll dann ein Arzt bestätigen, dass der Leistungsbezieher nicht nur arbeitsunfähig, sondern so krank war, dass er deshalb den Termin nicht wahrnehmen konnte. 

Das Sozialgericht Hildesheim hat am 14.07.2020 – S 38 AS 1417/17 – entschieden, der ein solcher Hinweis in der Rechtsfolgenbelehrung rechtswidrig ist, weil beim Leistungsbezieher damit der Eindruck erweckt wird, dies sei die einzige Möglichkeit, den wichtigen Grund nachzuweisen. Eine erhebliche Krankheit könne aber z.B. auch durch Zeugen nachgewiesen werden. Die vom Jobcenter verhängte Sanktion wurde deshalb durch das Gericht aufgehoben.

Termin gilt nicht als versäumt, wenn Leistungsbezieher noch am selben Tag beim Jobcenter erscheint

Ein weiterer Fehler in der Rechtsfolgenbelehrung auf dem Einladungsschreiben liegt vor, wenn dort ein Hinweis fehlt, dass der Termin nicht als versäumt gilt, wenn der Betreffende sich noch am Terminstag beim Jobcenter meldet (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.01.2020 – S 37 AS 13932/16).

Sollte der Termin z.B. um 10:00 Uhr stattfinden und hat der Leistungsbezieher sich um 14:00 Uhr beim Jobcenter gemeldet, um den Termin nachzuholen, gilt der Termin als nicht verpasst (siehe auch § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III).

Wird diese Möglichkeit in der Rechtsfolgenbelehrung nicht erwähnt, kann eine nachfolgende Sanktion erfolgreich mit dem Widerspruch angegriffen werden.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Robin von Eltz

Beiträge zum Thema