Vertragsschluss übers Internet
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[image]Das Amtsgericht Magdeburg hatte über die Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses zu entscheiden, der über das Internet zustande kam. Bei einem online geschlossenen Vertrag ist der Anbieter verpflichtet, den Verbraucher auf die ihm entstehenden Kosten hinzuweisen. Dieser Pflicht ist der Betreiber der Internetseite nach Meinung des Richters ausreichend nachgekommen.
Der Vertrag wurde nämlich über ein Anmeldeformular geschlossen, das vom Nutzer ausgefüllt werden musste. Zudem musste er bestätigen, dass er die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters zur Kenntnis genommen hatte. Darüber hinaus erhielt der Verbraucher per E-Mail einen Verifikationscode, mit dem er zusätzlich den Vertragsschluss bestätigte.
Trotz dieser Prozedur wollte der Verbraucher den Vertrag nicht akzeptieren und behauptete einfach, er könne sich nicht erinnern, sich auf der Homepage des Betreibers kostenpflichtig angemeldet zu haben. Doch der Magdeburger Richter ließ dieses Argument nicht gelten.
Bei Verträgen, die per E-Mail oder über das Internet abgeschlossen werden, hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Im Ausgangsfall hatte der Verbraucher allerdings den Vertrag erst nach einem Monat widerrufen und damit die relevante Frist von 14 Tagen verpasst. Weitere rechtliche Gründe, die gegen die Wirksamkeit des Onlinevertrages sprechen könnten, sah das Gericht nicht.
(AG Magdeburg, Urteil v. 26.02.2011, Az.: 140/3125/10)
(WEL)
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