Verwaltungsgericht Frankfurt/Main im Flughafenasylverfahren: Einreise trotz falschem Visum

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Ein Mann aus der Republik Senegal kommt am 05.04.2015 auf dem Luftweg am Frankfurter Flughafen an. Er ist im Besitz eines echten senegalesischen Reisepasses, aber auch eines gefälschten schweizerischen Aufenthaltstitels. Er gibt sich als Asylsuchender gegenüber der Bundespolizei zu erkennen.

Zwei Tage nach seiner Ankunft wird der Betroffene von der Bundespolizei an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwecks Asylantragstellung und Durchführung des weiteren Verfahrens übergeben. Während dieses Verfahrens verbleibt er in der Flüchtlingsunterkunft im Transitbereich des Frankfurter Flughafens. Der Mann erkrankt derart schwer, dass er infolge einer Mandel- und Nebenhöhlenentzündung, Bronchitis sowie Verdachts auf Tuberkulose wiederholt ärztlich untersucht und medikamentös behandelt werden muss, u.a. auch stationär in der Flughafenklinik.

Als es ihm schließlich besser geht, wird er am 21.04.2015 vom Bundesamt als Asylsuchender registriert und die obligatorische Anhörung wird durchgeführt. Am 22.04.2015 wird sein Antrag vollumfänglich abgelehnt.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic erhebt gegen diese Entscheidung Klage und beantragt die Gestattung der Einreise im Wege der einstweiligen Anordnung zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens im Inland.

Zur Begründung: Gemäß § 18a Abs. 1 S. 2 AsylVfG hätte der Betroffene nicht im Rahmen der beschleunigten Verfahrensweise im Flughafenverfahren beurteilt werden dürfen, da allein ein gültiger Reisepass für die Gestattung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens erforderlich ist, während ein falsches Visum unschädlich ist.

Darüber hinaus hat das Bundesamt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Tagen gemäß § 18a Abs. 6 Zif. 2 AsylVfG entschieden, so dass dem Betroffenen bereits alleine deswegen die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens hätte gestattet werden müssen und nicht hingegen eine ablehnende Entscheidung erlassen werden durfte. Die im Flughafenverfahren zu beachtende gesetzliche Zwei-Tages-Frist beginnt zwar nicht bereits mit dem Schutzersuchen des Asylsuchenden bei der Bundespolizei, jedoch spätestens mit Zuleitung des Falles von der Bundespolizei an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Mit Eilbeschluss vom 28.04.2015, Az. 8 L 1492/15.F.A verpflichtet das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Bundespolizei dem Antragsteller die Einreise nach Deutschland zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten.

Das Verwaltungsgericht geißelt deutlich den Versuch der Verschleierung im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem die Anwendung des verkürzten Flughafenverfahrens gerechtfertigt werden sollte. Dort wurde nur von einem „unechten Schweizer Aufenthaltstitel“ gesprochen und nicht davon, dass der Mann einen echten Pass vorgezeigt hatte.


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