Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

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OLG Frankfurt: Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

Nach Trennung der Eltern nahm die Kindesmutter bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung das Sparbuch mit und hob den vollen Betrag ab.

Böse Überraschung, wenn Guthaben vom Sparkonto der Kinder abgehoben wird, um für die neue Wohnung Einrichtungsgegenstände, wie ein Kinderbett nebst Lattenrost, Kindersitz und Kinderschreibtisch u.v.m zu kaufen.

Denn das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 5 UF 53/15) hat entschieden, dass Eltern regelmäßig widerrechtlich handeln, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden.

Die Antragsgegnerin, die das Sparguthaben in vollem Umfang abgehoben und verbraucht hat, ist gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu erstatten. Es handelt sich bei der Abhebung des Guthabenbetrages vom Konto des Antragstellers um ein pflichtwidriges Verhalten der zum damaligen Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Kindesmutter.

Unerheblich ist es dabei, dass mit dem Geld die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen finanziert wurde. Dies haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen darf hierzu nicht herangezogen werden (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB).

Bei Notwendigkeit der Anschaffung muss Sonderbedarf geltend gemacht werden!

Gericht:

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015 - 5 UF 53/15

Mitgeteilt von:

RAin Anja van der Broeck, Fachanwältin für Familienrecht


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