Verwirkung von Anspruch auf Zulage wegen jahrelanger Nichtgeltendmachung

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Nachdem eine Ärztin ein paar Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt worden war, führte dieser eine Zulage für ihren Bereich ein. Nach der Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde wurde die Zulage im darauffolgenden Jahr in vier Schritten von je 25% abgebaut. Als sich nach etwa fünf Jahren durch die Klagen von zwei Kollegen herausstellte, dass die Kürzung rechtswidrig war, forderte sie ihren Arbeitgeber zur Fortzahlung der Zulage auf und verklagte ihn schließlich. Sie hatte damit auch so lange gewartet, bis sie nach den Regelungen des zugrundeliegenden Tarifvertrages nicht mehr ordentlich gekündigt werden durfte. Der Arbeitgeber war hiermit nicht einverstanden. Nach seiner Ansicht seien die Ansprüche nach so einem langen Zeitraum verwirkt. Aufgrund des Schweigens habe sie damit nicht rechnen müssen. Gerade aufgrund der Staffelung hätte sie den Mund aufmachen müssen. Das Arbeitsgericht München wies zunächst die Klage der Ärztin ab. Das Landesarbeitsgericht München gab ihr hingegen statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht gab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Klage statt und wies die Revision zurück. Die Verwirkung eines solchen Anspruches trete nicht bereits deshalb ein, weil ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg untätig geblieben sei und nicht seine Ansprüche geltend gemacht habe. Vielmehr müsse sich aus besonderen Umständen ergeben, dass der Arbeitgeber nicht mehr mit einem solchen Verlangen rechnen müsse. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Gerade, weil Kollegen diesen Anspruch geltend gemacht hätten, hätte der Arbeitgeber mit einer späteren Klage durch die Ärztin rechnen müssen.

BAG vom 14.02.2007, Az. 10 AZR 35/06


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