Anrechnung einer Zulage auf Tariferhöhung

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Herr Müller teilte uns folgendes Anliegen mit: „Ich bin als Busfahrer bei einem privaten Busunternehmen beschäftigt. Wir bekommen Gehalt nach dem Tarifvertrag für das private Omnibusgewerbe im Land ... Mein Chef zahlt mir zudem noch eine Zulage von 50 EUR. Diese Zulage ist im Tarifvertrag nicht vorgesehen. Weil mein Chef aber sonst keine Leute finden würde, zahlt er die Erhöhung freiwillig. Jetzt gab es eine Tariferhöhung und mein Chef meint, diese werde auf die Zulage verrechnet. Im Ergebnis bekomme ich also nicht mehr als vor der Tariferhöhung. Ist das rechtens?“

Hierzu unsere Antwort (Auszug): Da die Zulage im Tarifvertrag nicht vorgesehen ist, handelt es sich um eine sogenannte übertarifliche Vergütung.

Ob eine Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt nach der Rechtsprechung von der zugrunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Ihrer Anfrage ist zu entnehmen, dass keine spezielle Vereinbarung zur Zulage getroffen wurde. In dem Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, vgl. BAG v. 23.9.2009 – 5 AZR 973/08) aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrechnung soll grundsätzlich möglich sein, sofern dem Arbeitnehmer nicht (ausnahmsweise) vertraglich ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist, vgl. BAG v. 27.8.2008 – 5 AZR 820/07.

Für den Regelfall gilt also, dass die Tariferhöhung auf die Zulage angerechnet wird. Eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift nämlich künftigen Tariflohnerhöhungen nach Ansicht des Gerichts vor. Für den Arbeitgeber soll zudem regelmäßig nicht absehbar sein, ob er bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dies wäre für den Arbeitnehmer erkennbar und Grundlage einer sog. freiwilligen übertariflichen Zulage. Der Anrechnungsvorbehalt wäre also bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung hinreichend klar ersichtlich. Hierzu kann man zwar anderer Meinung sein, letztlich kommt man aber um die Rechtsprechung des BAG nicht herum.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt setze sich in Wahrheit aus dem Tarifentgelt und einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage zusammen, hat er nach Ansicht des BAG tatsächliche Umstände vorzutragen, die den Schluss auf eine solche Vereinbarung erlauben.

Ob derartige Umstände bei Ihnen vorliegen, ist nicht ganz eindeutig. ...


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