Vienna Life verurteilt: Verluste aus Lebensversicherung sind zu erstatten.

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Rückabwicklung nach Widerspruch

Die von Mayer & Mayer Rechtsanwälte vertretene Versicherungsnehmerin schloss im Jahr 2006 einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag bei der Vienna Life zur Altersvorsorge ab. Im Laufe der Zeit waren in den Vertrag der Vienna Life insgesamt 47.500 EUR zur Altersvorsorge einbezahlt worden. Anstatt aber Rendite zu erzielen, schmolz das Kapital nach und nach bis auf einen Wert von ca. 20.000 EUR ab. Die Versicherungsnehmerin erklärte daraufhin den Widerspruch und forderte die Vienna Life zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrages auf.

Abschluss- und Verwaltungskosten werden erstattet

Die Vienna Life zahlte nach Geltendmachung der Ansprüche durch Mayer & Mayer Rechtsanwälte die dem Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten zusätzlich zu dem in Höhe von ca. 20.000 EUR bestehenden Rückkaufswert aus. Die erheblichen Verluste des Anlagefonds von über 50 % der investierten Sparanteile weigerte sich die Vienna Life jedoch zu erstatten.

Ausgleich der Fondsverluste

Nach Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte entspricht dies jedoch nicht der Rechtslage. Regelmäßig behaupten Lebensversicherer, dass bei Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach erfolgtem Widerspruch etwaige Fondsverluste der Versicherungsnehmer selbst tragen müsse. Sie behaupten, dass dies der Bundesgerichtshof so bereits entscheiden hätte. Richtigerweise kann dies aber nur auf solche Verluste zutreffen, welche sich im Bagatellbereich bewegen. Der Bundesgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass die Pflicht des Versicherungsnehmers nach Widerspruch größere Verluste aus den Anlagefonds zu tragen, nicht dem europäischen Recht entsprechen würde.

Landgericht Gießen verurteilt Vienna Life

Die Vienna Life beharrte aber auf ihrer Auffassung, sodass die Versicherungsnehmerin schließlich Klage vor dem Landgericht Gießen erheben musste. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil die Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte und verurteilte die Vienna Life zum Ausgleich auch der entstandenen Verluste. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, da die Vienna Life hiergegen Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegte.

Aufbesserung des Rückkaufswerts

Nach Widerruf bzw. der Widerspruch muss die Versicherung im Vergleich zu einer reinen Kündigung des Versicherungsvertrages die erheblichen, dem Versicherungsvertrag in Abzug gebrachten, Kosten zurückzahlen muss. Der Versicherungsnehmer erhält somit die Abschlusskosten und die Verwaltungskosten zurück, die ansonsten verloren wären. Hinzu kommt der Rückkaufswert oder Auflösungswert des Vertrages.

Darüber hinaus sind bei fondsgebundenen Verträgen nach Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte auch die eingetretenen Anlageverluste des Fonds bzw. der gewählten Kapitalanlage vom Versicherer zu ersetzen, soweit diese die Bagatellgrenze überschreiten.

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