Visum für kosovarischen Kindesvater zwecks Beistand bei der Geburt des Kindes in Deutschland

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Ein kosovarischer Staatsangehöriger heiratet eine ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, welche mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland lebt. Um das Visumsverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung zu beschleunigen, erwirbt der Betroffene das erforderliche A1-Sprachzertifikat kurzerhand auf dem Schwarzmarkt und reicht dieses bei der Deutschen Botschaft in Pristina ein. Die Botschaft erkennt jedoch das unrechtmäßig erhaltene Sprachzertifikat und lehnt die Erteilung des Visums ab.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic erhebt gegen die ablehnende Entscheidung der Deutschen Botschaft die Remonstration, während der Betroffene den erforderlichen Sprachkurs absolviert, so dass nach recht kurzer Zeit ein reguläres A1-Sprachzertifikat eingereicht werden kann.

Die Deutsche Botschaft entscheidet jedoch einfach nicht, sondern lässt das Verfahren zunächst unbeschieden. Zwischenzeitlich wird die Ehefrau des Betroffenen nach einem Besuch im Kosovo schwanger. Das gemeinsame Kind wird durch die Geburt in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Rechtsanwalt Grgic teilt dies der Deutsche Botschaft zwar mit und weist darauf hin, dass der Betroffenen angesichts der deutschen Staatsangehörigkeit des noch ungeborenen Kindes gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Zif. 3 AufenthG einen Rechtsanspruch sogar ohne jegliche Sprachkenntnisse haben wird, jedoch erfolgt trotzdem keine Reaktion der Botschaft.

Als die Ehefrau mit voranschreitender Schwangerschaft an zunehmenden und schließlich sogar starken Beschwerden leidet und der behandelnde Frauenarzt aus medizinischen Gründen den Beistand des Ehemannes während und unmittelbar nach der Geburt für dringend notwendig erachtet, beantragt Rechtsanwalt Grgic nach vorangegangener letztmaliger Fristsetzung beim Verwaltungsgericht in Berlin die Erteilung eines Visums im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens.

Das Verwaltungsgericht Berlin nimmt sich angesichts der bevorstehenden Geburt des Kindes umgehend des Verfahrens, Az. VG 5 L 201.14 V, an, so dass sich das Auswärtige Amt nach kurzfristiger Konsultation mit Rechtsanwalt Grgic und der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde im Wege eines Vergleiches zur Erteilung des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs bereit erklärt. Das Verwaltungsgericht Berlin stellt daraufhin das Eilverfahren ein. Der Betroffene reist wenige Tage vor der Geburt seines Kindes zu seiner Ehefrau nach Deutschland.


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