Visum zwecks Ausbildung zur Pflegekraft nach Ablehnung des weiteren Studienaufenthalts

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine kenianische Staatsangehörige reist zunächst mit Visum als Au-Pair nach Deutschland ein und erhält nach Ablauf der Au-Pair-Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienvorbereitung und schließlich des Studiums der Betriebswirtschaftslehre. Das Studium der Betriebswirtschaft beendete sie nach kurzer Zeit und wechselte auf eine andere Hochschule zum Zwecke des Studiums des Studiengangs Soziale Arbeit. Kurz vor der anstehenden Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahre 2013 fiel die Betroffene wiederholt bei der Abschlussprüfung durch und wurde schließlich exmatrikuliert.

Im Rahmen der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis trug die Betroffene vor, dass sie infolge des Nichtbestehens der Prüfung ein Volontariat zur beruflichen Orientierung im Bereich der Pflegeberufe aufgenommen habe und ihr auch die Zusage zur Ausbildung in einer Krankenpflegeschule vorliege.

Die Ausländerbehörde des Landkreises Groß-Gerau lehnte den weiteren Aufenthalt ab. Gemäß § 17 AufenthG bestehe für eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken kein gesetzlicher Anspruch, sondern es erfolge lediglich eine Ermessensentscheidung. Nach Ausübung des Ermessens stehe für die Ausländerbehörde jedoch fest, dass infolge des Zeitablaufs seit der Einreise nach Deutschland sowie dem abgebrochenen Studium ein Zweckwechsel auszuschließen sei und auch kein derart atypischer Geschehensablauf ersichtlich sei, der das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigen könnte.

Rechtsanwalt Grgic erhebt gegen diese Entscheidung Klage zum Verwaltungsgericht Darmstadt und beantragt zudem die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht teilt der Ausländerbehörde daraufhin umgehend mit, dass bis zu einer Entscheidung des Gerichts von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werden soll.

Rechtsanwalt Grgic weist auf das aktuelle gesellschaftliche Interesse an der Gewinnung ausländischer Pflegekräfte hin, welches derzeit wiederholt seitens der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Gesundheit öffentlich wiedergegeben wird. Deutschland suche derzeit auf der ganzen Welt nach Pflegekräften und die Mandantin habe bereits im Studiengang Soziale Arbeit und einem Volontariat berufsspezifische Erfahrungen gesammelt und beherrsche außerdem die deutsche Sprache. Dies müsse sinnvollerweise im Wege der Ermessensausübung zur Gewährung des weiteren Aufenthaltes führen.

Im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs erteilt die Ausländerbehörde daraufhin eine Vorabzustimmung zwecks Erteilung eines Visums zur Ausbildung als Pflegekraft. Die Mandantin reist zwecks Nachholung des Visumsverfahrens nach Kenia aus und erhält bei der Deutschen Botschaft in Nairobi umgehend das Visum. Nach 2-wöchigem Aufenthalt in Kenia reist die Mandantin wieder nach Deutschland ein und erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG zur Ausbildung als Pflegekraft.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Zeljko Grgic

Beiträge zum Thema