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Vollendeter Tankbetrug setzt Bemerken des Tankvorgangs durch Kassenpersonal voraus

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 13.01.2016, Aktenzeichen: 4 StR 532/15, entschieden, dass derjenige, der Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich bringt, ohne den Kaufpreis zu zahlen, nur dann einen vollendeten Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB begeht, wenn der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wird. Andernfalls liegt nur ein versuchter Betrug vor.

Im vorliegenden Fall betankte der Angeklagte sein Fahrzeug an einer Selbstbedienungstankstelle und fuhr anschließend, wie von vornherein geplant, ohne Bezahlung des eingefüllten Benzins davon. Der Tankvorgang wurde vom Kassenpersonal nicht bemerkt. Das Landgericht Mönchengladbach sah in dem Vorfall einen vollendeten Betrug. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Der Bundesgerichtshof entschied und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Nach Ansicht des 4. Strafsenats sei eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht gegeben, da Voraussetzung hierfür bei einer Selbstbedienungstankstelle sei, dass der Täter durch Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zum Einverständnis des Tankvorgangs und somit zu der schädigenden Vermögensverfügung führt. Daran fehle es jedoch, so der BGH, wenn das Betanken des Fahrzeugs wie hier vom Kassenpersonal nicht bemerkt wird.

Wird der Tankvorgang nicht vom Kassenpersonal bemerkt, bestehe nach Ansicht der Bundesrichter eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs, wenn das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet sei, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu zahlen. So habe der Fall hier gelegen.


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