Vollstreckung von Verkehrsverstößen aus der Schweiz - Was ist ein DECHPolVtrUG?

  • 1 Minuten Lesezeit

Hinter dem sperrigen Kürzel DECHPolVtrUG verbirgt sich das Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, kurz: Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz. 

Der deutsch-schweizerische Polizeivertrag ermöglicht die gegenseitige Vollstreckung von Geldsanktionen. Damit können Verkehrsverstöße aus der Schweiz auch in Deutschland vollstreckt werden.

Die Regelung gilt für Verstöße ab dem 01.05.2024. Vollstreckt werden Angelegenheiten, die mindestens 80 Schweizer Franken kosten (einschl. Verfahrenskosten). In der Schweiz werden zum Teil erheblich höhere Geldbußen als in Deutschland fällig. Für die grenzüberschreitende Vollstreckung gilt eine Obergrenze von 2.000 €. Freiheitsstrafen werden nach dem Polizeivertrag nicht vollstreckt.

Ähnlich wie bei Verstößen aus den EU-Ländern ist das Bundesamt für Justiz für die Vollstreckung der schweizerischen Entscheidungen in Deutschland zuständig. Unter den in Art. 49 des Polizeivertrags genannten Gründen kann eine Vollstreckung abgelehnt werden. Für Betroffene ist hier vor allem der Art. 49 Abs. 1 Nr. 5 interessant. Danach ist die Vollstreckung abzulehnen, wenn die betroffene Person im Ursprungsverfahren keine Möglichkeit hatte einzuwenden, den Verstoß nicht selbst begangen zu haben. 

In Deutschland beginnt ein derartiges Vollstreckungsverfahren üblicherweise mit einer Anhörung durch das Bundesamt für Justiz. Danach erfolgt die Vollstreckungsbewilligung. Hiergegen kann man als Betroffener Einspruch einlegen. Danach entscheidet das Bundesamt für Justiz, ob dem Einspruch stattgegeben wird, andernfalls wird das gerichtliche Verfahren eingeleitet. 

Während des gesamten Verfahrens hat die betroffene Person das Recht, einen Rechtsanwalt als Beistand hinzuzuziehen. Sollten Sie also Post von einer Schweizer Behörde oder dem Bundesamt für Justiz erhalten, sollten Sie schnellstmöglich einen versierten Anwalt kontaktieren.

Rechtsanwalt Yves Junker aus Köln steht Ihnen bei drohenden Vollstreckungen aus der Schweiz als Ansprechpartner zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an

0221 / 272 349 38

www.kanzlei-junker.de

www.anwalt-verkehrsrecht-koeln.de

Foto(s): YJ

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Yves Junker LL.M.

Beiträge zum Thema