Vom Rechtsanwalt erklärt: Neues zu Kryptowährungen

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Entwicklungen bezüglich Kryptowährungen im Recht

In den letzten Jahren haben Kryptowährungen viel Aufmerksamkeit erlangt. Der deutlichste Unterschied zu herkömmlichen Währungen ist, dass Kryptowährungen nicht von Zentralbanken geschaffen oder kontrolliert werden. Die Transaktionen werden von einem Netzwerk gleichberechtigter Rechner abgewickelt und beglaubigt.

Wie Kryptowährungen rechtlich einzustufen sind, ist in vielen Bereichen noch nicht geklärt oder es besteht Uneinigkeit. Einige Neuigkeiten bezüglich Kryptowährungen sollen folgend dargestellt werden. 


Müssen Gewinne, die durch den Verkauf von Kryptowährungen erzielt wurden, versteuert werden?

Das Finanzgericht Köln entschied in einem Urteil vom 25.11.2021 (Az. 14 K 1178/20), dass Gewinne, die durch die Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts von der Einkommenssteuer erfasst sind. 

Der Kläger im Fall verfügte über Kryptowährungen, welche er im Jahre 2017 von Ethereum zu Monero und letztlich in Bitcoin umtauschte und noch im selben Jahr veräußerte. Hierdurch erzielte jener einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro, welche in dessen Einkommensteuererklärung gem. §§ 22 Nr. 2, 23 I 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bezeichnet wurden. Das Finanzamt setzte dementsprechend die Einkommenssteuer fest. Der Kläger erhob Einspruch mit dem Einwand, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, des Weiteren fehle es bei Kryptowährungen an der notwendigen Veräußerung eines Wirtschaftsgutes. Außerdem führte der Kläger an, dass auch ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege, wodurch die erzielten Gewinne gar nicht besteuert werden durften. 

Die Klage wurde letztlich vom Finanzgericht Köln abgewiesen. Begründet wird dies, dadurch, dass kein strukturelles Vollzugsdefizit vorläge und werde auch nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vorgelegen haben. Auch soll es sich bei Kryptowährungen um “andere Wirtschaftsgüter handeln” im Sinne des § 23 I Nr. 2 EStG. Über den Gegenstand des Wirtschaftsgutes bestünden nach Ansicht des Gerichts keine Unklarheiten, sodass auch kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorlag. 

Nach Ansicht des Gerichts seien die gehandelten Kryptowerte verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. Hier wurde vom Gericht ein struktureller Vergleich zu Fremdwährungen gezogen. 


Kryptobetrug - schädliche Software greift auf Nutzerdaten zu

Seit ungefähr Mitte Mai dieses Jahres befindet sich eine Schädlingssoftware im Umlauf, die dafür sorgt, dass Daten aus 30 Browser-Diensten und Krypto-Tools ausgelesen werden können. Entsprechende Daten können durch dieses Programm an die Täter übersendet werden. 

Verbreitet wird die schädliche Software über die online Plattform YouTube. Die Täter haben hier eine Vielzahl von Videos bereitgestellt, in denen Anleitungen gegeben werden, wie die Zuschauer selbst Bitcoins minen können. Nichtsahnende Nutzer werden über einen Link auf eine Website weitergeleitet, auf der das schädliche Softwareprogramm als kostenlose Software zum Mining angepriesen wird. Die Täter versprechen hier die Sicherheit des Programmes und verlangen vom Nutzer, dass das eigene Antiviren-Programm vor der Installation abgeschaltet wird. Wurde das Programm vom Nutzer installiert, beginnt dieses damit, Systemdaten auszulesen. Darunter fallen Informationen aus dem Internet-Browser samt entsprechenden Krypto-Erweiterungen, Screenshots und sogar Chatverläufe werden vom Programm kopiert. Das Ziel ist letztlich der Zugriff auf sogenannte lokale “Cold Wallets”, die speziell dafür da sind, Kryptowährungen lokal und vom Internet getrennt, auf dem Computer des Nutzers zu speichern. 

Die hauptsächliche Schwierigkeit beim Versuch der Wiederbeschaffung gestohlener Kryptowährung liegt in der Rückverfolgung der Täter. Sei es über Youtube oder sonstige Internetseiten, durch die Nutzer um ihre Daten und Kryptowährungen gebracht wurden. Zumeist lassen sich die Täter aufgrund entweder falscher oder gar nicht vorhandener Daten auf den genutzten Websites identifizieren und entsprechend verfolgen. 

Eine Möglichkeit der Verfolgung wäre eine Identifizierung der Täter über den Eigentümer der Internetdomain, über die die schädliche Software verbreitet wurde. Wie erfolgversprechend diese Methode ist, kann hier jedoch nicht gesagt werden.


Chinas digitale Staatswährung als Ersatz für Kryptowährungen. Bürger bezahlen mit eigenen Daten

China hat in der Vergangenheit mehrfach Verbote hinsichtlich Kryptowährungen ausgesprochen. Darunter Verbote für das Kryptomining, aber auch in Bezug zum Verkehr von Kryptowährungen. 

Die Regierung baut stattdessen auf die Einführung einer eigenen digitalen Zentralbankwährung, dem sogenannten E-Yuan. Dieser ähnelt vom Prinzip her den bekannten Kryptowährungen. Der E-Yuan wird von der chinesischen Zentralbank verwaltet und wurde im Rahmen verschiedener Maßnahmen und Pilotprojekte an die Bevölkerung verteilt, um diese näher an die digitale Währung zu bringen. Eine dieser Aktionen umfasste eine Lotterie, in welcher die Bürger die Chance hatten, diese digitale Währung zu gewinnen. Die Teilnahme setzte voraus, sich bei dem Messenger Dienst WeChat anzumelden. Die durch die Lotterie verloste digitale Währung konnte bei verschiedenen teilnehmenden Läden als gültiges Zahlungsmittel verwendet werden. Als weitere Motivation für die Bevölkerung, die Währung auch tatsächlich zu nutzen, wurde dieser, im Rahmen der Lotterie ein Verfallsdatum gegeben. 

Der E-Yuan lässt jedoch viele datenschutzrechtliche Bedenken aufkommen. Dadurch, dass die chinesische Zentralbank den E-Yuan verwaltet und betreibt, können gezielt jegliche Transaktionen gespeichert, dokumentiert, überwacht und analysiert werden. Hier könnte es hinsichtlich des Datenschutzes der Nutzer zu erheblichen Verletzungen kommen, da die Zentralbank mit den gesammelten Daten verkehren kann, wie diese möchte. Weiterhin müssen Nutzer auch zusätzliche allgemeine persönliche Daten angeben, da die digitale Währung nur über die entsprechenden Dienstleister nutzbar gemacht wird. 


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Quellen

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/fg-koeln-14k1178-20-gewinne-veraeusserung-kryptowaehrungen-einkommensteuerpflichtig/

https://www.btc-echo.de/news/e-yuan-china-verschenkt-digitale-zentralbankwaehrung-ans-volk-140177/

https://www.btc-echo.de/news/pennywise-neuer-krypto-scam-auf-youtube-unterwegs-146384/

https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.wie-viele-kryptowaehrungen-gibt-es-mhsd.0f705a59-27a3-4644-a1d8-087ab44ba139.html


https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_node.html

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_200302_kryptoverwahrgeschaeft.html

https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoin-und-bafin.html

https://www.deutschlandfunk.de/virtuelles-geld-sind-digitale-kryptowaehrungen-wie-bitcoin-100.html#:~:text=Der%20gr%C3%B6%C3%9Fte%20Unterschied%20zu%20normalen,es%20also%20keinen%20%E2%80%9EOberaufpasser%E2%80%9C.

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/china-kryptowaehrungen-101.html



Foto(s): Foto von Worldspectrum: https://www.pexels.com/de-de/foto/schwarzer-und-roter-bremssattel-auf-goldfarbenem-bitcoin-1099339/


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