Vom Risikogebiet in „Quarantäne“ – schuldet der Arbeitgeber Lohn?

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Manche Arbeitnehmer in der Corona-Krise finden oder fanden sich nach einer Reise in ein sog. Risikogebiet in „Quarantäne“ wieder: Nach Rückkehr hatte sie der Arbeitgeber nach Hause geschickt. Darf der Arbeitgeber das und schuldet der Arbeitgeber nun auch den Lohn?

Die Antwort hängt von den näheren Umständen ab. Die „echte“ Quarantäne kann nur das Gesundheitsamt anordnen. Sie richtet sich nach dem Infektionsschutzgesetz, das auch eine Entschädigung vorsieht (für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber). Wird der Arbeitnehmer dagegen vorsorglich vom Arbeitgeber nach Hause geschickt, handelt es sich um eine sogenannte Freistellung. 

Da der Arbeitgeber die Pflicht hat, die anderen Mitarbeitenden zu schützen, wird diese Freistellung je nach Einzelfall wohl hinzunehmen sein. Allerdings besteht in dieser Zeit dann auch ein Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer wollte ja arbeiten, nur durfte er nicht. Anders kann dies sein, wenn der Arbeitnehmer trotz Bestehens einer Reisewarnung in das Risikogebiet gereist ist. 

Dann kann es sowohl mit seinen Lohnansprüchen gegen den Arbeitgeber im Fall einer Freistellung als auch für Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz im Fall einer „echten“ Quarantäne schwierig werden. Sobald allerdings eine Infektion ausgeschlossen ist, muss nicht nur eine Freistellung beendet werden, sondern es besteht dann auch ein jedem Fall (wieder) ein Lohnanspruch.

Für weitere Fragen rund um das Thema Quarantäne, Freistellung, Lohnzahlung, Abmahnung und Kündigung steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Holger-C. Rohne, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.


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